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Geschrieben von lotte_1753 am 01.10.2016, 10:33 Uhr

Ich meine auch nicht Obergrenzen!

Jetzt vermischen wir aber schon wieder die Argumentationslinien.

Es geht bei der Diskussion um eine Obergrenze doch nicht um die 37,5 Personen pro Jahr, die nicht unter Art. 16a (2) GG fallen. Alle anderen koennten - auf Grundlage des Grundgesetzes - an der Grenze zurueckgewiesen werden. Genau so macht es Grossbritannien. Dort hat auch der Court of Appeal entschieden, dass selbst unbegleitete Jugendliche in Calais kein Recht auf Einreise haben, selbst wenn es Familienmitglieder in UK gibt. Das erste Gericht hatte fuer die Klaeger entschieden, die Verwaltung ist in Berufung gegangen und hat gewonnen. Voelkerrecht ist ganz offensichtlich aussen vor (hatte ich hier auch schonmal erklaert, es gab einen Antrag Deutschlands in den 70ern der abgelehnt wurde, Voelkergewohnheitsrecht scheidet offensichtlich aus.).

Das muss die Grundlage jeder rechtlichen Diskussion sein. Sonst ist es ziemlich sinnlos. Dass GB das praktisch gut umsetzen kann, weil sie nunmal auf ner Insel leben, Deutschland mit seiner langen Landgrenze aber nicht, ist eine ANDERE Frage.

Wie Du sagst, ist der Satz "jeder hat ein recht auf Asyl" schlicht falsch.

Aber auch der Satz "es gibt das Grundrecht auf Asyl für alle, die die Voraussetzungen von Art. 16a GG erfüllen" ist irrefuehrend. Denn um diese Gruppe Menschen geht es gar nicht. In der Argumentation um den Punkt "Obergrenze" ist dieser Satz ebenso unangebracht.

Die Frage ist: koennen wir eine Obergrenze fuer die Faelle einfuehren, die NICHT von Art. 16a GG umfasst sind. Und da gibt es auch gute Argumente dagegen, aber nicht die immer angefuerhten.

 
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