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Geschrieben von Eliza100 am 27.09.2019, 16:26 Uhr

dünnes Eis für die Lehrerin

Quelle: anwalt.de



Eine Lehrerin hatte es in ihrer Klasse so geregelt, dass die Toiletten nur während der Pausen aufgesucht werden durften. Während der Schulstunde sollte die Toilette nicht aufgesucht werden, weil die Möglichkeit bestanden habe, dass die Kinder gar nicht mussten, sondern die Gelegenheit nur dazu nutzen wollten, um sich dort zum Schwatzen zu treffen oder um zu telefonieren. Auch hatte die Lehrerin Angst, dass die Kinder auf der Toilette Opfer von Kinderschändern werden könnten.

Nachdem eine Schülerin mehr als drei Mal während einer Stunde bat, gehen zu dürfen, gestattete die Lehrerin ihr jedoch letztlich zu gehen. Die Eltern drohten dann mit einer Strafanzeige. Ihre Tochter habe sich eingenässt, während sie wiederholt bat, zur Toilette gehen zu dürfen. Die Lehrerin steht nun dem Vorwurf der Körperverletzung im Amt gegenüber. Wie ist hier die Rechtslage?

Jedermann hat das Recht, nicht, insbesondere nicht durch staatliche Gewalt, am Besuch einer Toilette zur Verrichtung der Notdurft gehindert zu werden. Dieses Recht steht jedermann uneingeschränkt zu und ist durch Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) abgesichert. Es ist elementares Grundrecht, seine Notdurft ungehindert auf Toiletten verrichten zu können. Dies Recht haben auch Kinder.

Beim Verbot von Toilettengängen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung) sowie Art. 1 und 2 Grundgesetz (Menschenwürde, Recht auf körperliche Unversehrtheit) vor. Darüber hinaus kommen verschiedene Straftatbestände in Betracht.

Es handelt sich also nicht um eine Kleinigkeit, wenn gegenüber Schülern das Verbot ausgesprochen wird, die Toilette aufzusuchen! Das Verbot eines Toilettenbesuchs stellt für das Opfer eine massive Menschenrechtsverletzung, sogar eine Folter oder unangemessene Verhaltensweise gemäß Art. 3 EMRK und regelmäßig eine Straftat dar. Dies können sein:

Körperverletzung im Amt, § 340 StGB
Misshandlung Schutzbefohlener, § 225 I StGB
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, § 171 StGB
Nötigung, § 240 I StGB
Beleidigung, § 185 StGB

Zu den Straftatbeständen im Einzelnen:

1. Körperverletzung im Amt, § 340 StGB

Das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs führt regelmäßig zu schmerzhaften Verkrampfungen des Verdauungstraktes. bzw. des Blasentraktes. Dies bereits erfüllt den Straftatbestand einer Körperverletzung. Kann das Opfer den Drang nicht mehr halten und macht in die Hosen, treten regelmäßig psychosomatische Folgeerscheinungen auf, z.B. Gefühl der Angst, Verlust der Selbstachtung, Angst vor Gespött, Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit. Dies alles sind erhebliche psychische Verletzungsfolgen im Sinne des § 223 I StGB und stellen eine Gesundheitsverletzung dar. Die das Verbot aussprechenden Lehrer handeln während staatlichen Unterrichts und somit im Rahmen hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 340 StGB.

Wenn ein Schüler nach der Bitte um Erlaubnis eines Toilettenganges ein ausdrückliches Verbot erhält, handelt der Lehrer vorsätzlich, da er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Schüler in die Hosen macht. Somit nimmt der Lehrer zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf.

Sollte sich ein Lehrer damit verteidigen, er sei davon ausgegangen, der Schüler habe gar nicht gemusst, oder der Schüler hätte bis zum Stundenschluss ausgehalten, so ändert dies nichts an dem Vorsatz der Körperverletzung. Denn auch das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs oder Urins stellt für das Opfer eine erhebliche Qual dar, auch wenn er dann doch durchhalten kann. Der Lehrer hätte bei einer solchen Einlassung jedenfalls eine Qual des Opfers bis zum tatsächlichen Toilettengang beabsichtigt.

Der Lehrer kann sich auch nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, der Schüler habe den Toilettenbesuch rechtsmissbräuchlich erbeten, um z.B. auf der Toilette mit anderen Schülern zu schwatzen, oder mit dem Handy zu telefonieren.

Für einen solchen Rechtsmissbrauch ist der Lehrer darlegungs- und beweispflichtig. Und diesen Nachweis kann er regelmäßig nicht führen.

Unsinnig ist auch Argument, auf der Toilette könnten Kinderschänder lauern. Diese abstrakte Mutmaßung entlastet den Lehrer nicht, die Menschenrechte des Schülers zu respektieren. Besteht tatsächlich die Vermutung, ein Kinderschänder warte auf der Toilette, so muss die Schule organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass die Schüler nicht bei Toilettengängen Opfer von sexueller Gewalt werden.

2. Misshandlung Schutzbefohlener, § 225 StGB

Die Schüler unterstehen während der Tatzeit – dem Unterricht - der Fürsorge und Obhut des Lehrers. Unter Quälen versteht man die Verursachung eines länger dauernden Leidens. Das Erzwungene Einhalten von Notdurft oder Harndrang erfüllt diese Voraussetzungen, s.o.

Vorsatz zumindest in Form des Eventualvorsatzes (= billigendes Inkaufnehmen) ist hier ebenfalls gegeben. Hier gilt das gleiche wie bei der Körperverletzung im Amt.

3. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, § 171 StGB

Ein Lehrer hat gegenüber dem Schüler eine Fürsorge- und Erziehungspflicht. Diese verletzt er gröblich, indem er einem Schüler einen erbetenen Toilettenbesuch verweigert. Die Verletzung ist deshalb gröblich, weil es um die Einhaltung elementarer Menschenrechte geht und die Tathandlung für die betroffenen Schüler eine Quälerei darstellt. Durch die Tathandlung bringt der Lehrer den Schüler in die Gefahr, diese in ihrer psychischen Entwicklung erheblich zu schädigen. Kinder und Jugendliche, die derartiges durchleiden, haben regelmäßig Angst vor der Wiederholung einer solchen Misshandlung. Durch erzwungenes In-die-Hosen-Machen besteht die Gefahr, dass die betroffenen Schüler zum Gespött ihrer Mitschüler werden und ihre gesamte psychische Entwicklung erheblichen Schaden nimmt.

4. Nötigung, § 240 StGB

Zur Gewalteinwirkung genügt ein psychisch wirkender Zwang. Diesem Erfordernis genügt das Verbot eines Lehrers, weil ein Schüler keinerlei Möglichkeit hat, sich dem psychischen Zwang der Weisung zu widersetzen.

Der Schüler wird durch das Verbot, die Toilette besuchen zu können, gezwungen, seinen Stuhldrang oder Harndrang körperwidrig einzuhalten, was zu erheblichen körperlichen und psychischen Verletzungsfolgen führt.

Unter Abwägen der Zweck-Mittelrelation ist die Tathandlung rechtswidrig, weil der Schüler durch das Verbot massiv in seinen Menschenrechten und damit in seinem physischen und psychischen Wohlbefinden verletzt wird. Zweck der Anordnung ist entweder eine reine Schädigungsabsicht oder das vermeintliche Umsetzen einer Vorschrift. Die Schulordnungen sehen jedoch kein Toilettenverbot vor und wenn sie es vorsähen, wären sie insoweit nichtig. Der Lehrer handelt vorsätzlich. Er weiß, dass er dem Schüler den Toilettenbesuch verwehrt und das Opfer damit gezwungen wird, den Stuhl- oder Harndrang einzuhalten und nach vergeblichem Einhalten in die Hose macht.

5. Beleidigung, § 185 StGB

Das Verwehren eines Toilettenbesuchs ist ehrverletzend iSd § 185 StGB, weil die Ehre eines jeden Menschen es gebietet, einen Toilettengang nicht zu verwehren. Das ausgesprochene Verbot die Toilette aufzusuchen, zeigt dem Opfer in deutlicher Weise, dass der Täter die Persönlichkeit des Opfers und dessen intimste und menschlichste Bedürfnisse missachtet. Durch das Verbot des Toilettenbesuchs zeigt der Täter dem Opfer, dass er es nicht als vollwertigen Mitmenschen ansieht, sondern als jemanden, dem man zumuten kann, den Stuhldrang oder Harndrang einzuhalten oder gar in die Hose zu machen. Dies ist eine massive Missachtung der Ehre des Opfers.

Fazit: Durch das Verbot Schüler zur Toilette gehen zu lassen, oder diese erst nach mehrfachem Nachfragen gehen zu lassen, kann ein Lehrer mehrere Straftatbestände erfüllt haben. Darüber hinaus kommt ein Verstoß gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention in Betracht. Es ist daher jedem Lehrer dringend zu raten, die Schüler gehen zu lassen. Andernfalls droht neben einem Strafverfahren auch die Einleitung eine Disziplinarverfahrens mit ggf. erheblichen Folgen.

 
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