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Geschrieben von EarlyBird am 09.08.2017, 18:28 Uhr

Sehr amüsant, ich musste jetzt schon sehr Schmunzeln...

....über das was du über Juristen geschrieben hast. Vielleicht solltest du das Wort "Unterstellung" einmal nachschlagen => würde uns alle einen Schritt voran bringen

Mal abgesehen davon das du offensichtlich nicht die Bedeutung des Wortes "Unterstellung" kennst, ist es genau das was du und Johanna tut: nämlich unerstellen!

Ich bin die Allerletzte die sich schützend vor Berufskollegen stellt, wenn sie Kinder fahrlässig in Gefahr bringen, z.B. durch Aufsichtspflichtverletzungen.

Aber ich bin - im Gegensatz zu euch beiden der Meinung - man sollte erst den Sachverhalt in Ruhe klären und nicht gleich "auf die Barrikaden gehen" => sehr passend der Ausdruck, nicht wahr? Könntest du auch gleich mit nachschlagen, zusammen mit dem Wort "Unterstellung"

Vorallem amüsiere ich mich auch darüber, das dir meine Antwort "nicht gut genug", "nicht ausführlich genug" => verständlich genug war, dann tut es mir natürlich sehr leid, aber ich sehe bei mir nicht die geringste Schuld für dein "nicht verstehen" oder gar eine Verweigerungs- oder Vermeidungshaltung meinerseits.

Aber wenn du schon einmal von Juristen sprichst, bleiben wir doch dabei. Maybe wird sich dann das Wort "Unterstellung" auch selbsterklären.
Eine Aufsichtspflichverletzung, so kommt diese zur Anzeige, muss geprüft werden. Das machst aber nicht du "liebe Amaria", sondern es wird zunächst ausführlich ermittelt ob diese stattgefunden hat oder nicht. Dabei würde man auch prüfen ob sich mehrere Kinder verletzt haben, gebissen wurden und es werden Befragungen zu dem Tagesablauf stattfinden und genauestens protokolliert WANN WAS passiert ist, WER WO zum Zeitpunkt war und ob sich die Erzieherin der Aufsichtspflichtverletzung schuldig gemacht hat oder nicht.
Wir leben, wie bereits erwähnt, in einem Rechtsstaat und es gilt die von rechtswegen prinzipelle Unschuldsvermutung. Es wird zudem fachkundig geprüft, in welchem vermeintlich unbeaufsichtigten Zeitraum die Wunden zugefügt worden sein können. Meiner Meinung nach, reicht da unter den Umständen "unter der Plastikraupe" 2-3 Minuten!
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https://de.wikipedia.org/wiki/Unschuldsvermutung

Unschuldsvermutung

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Die Unschuldsvermutung (auch Präsumtion der Unschuld[1]) ist eines der Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und wird heute von den meisten Ländern der Welt zumindest dem Anspruch nach anerkannt.
Sie geht auf den französischen Kardinal Jean Lemoine (1250–1313) zurück. Im Jahr 1631 wurde sie im deutschsprachigen Raum mit der Formulierung „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) von Friedrich Spee in der Cautio Criminalis, einer umfangreichen Schrift gegen die Praxis der zu der Zeit überhand nehmenden Hexenverfolgungen, aufgegriffen und vertieft. 1764 wurde sie vom Mailänder Aufklärungs- und Rechtsphilosophen Cesare Beccaria als Rechtsprinzip (geltendes Recht) postuliert.[2]

Inhaltsverzeichnis  [Verbergen] 
1
Rechtliche Grundlagen
2
Inhalt der Unschuldsvermutung
3
Unschuldsvermutung im Ermittlungsverfahren
4
Unschuldsvermutung im Gefahrenabwehrrecht
5
Weblinks
6
Siehe auch
7
Einzelnachweise
8
Literatur

Rechtliche Grundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Seine universellste Anerkennung findet der Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“
Gemäß Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen hat jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte Anspruch darauf, „bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten“. In den Ländern des Europarats wird der Grundsatz darüber hinaus gewährleistet aufgrund von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):[3]
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
Im Rahmen der Europäischen Union wird durch Art. 48 Abs. 1 der Grundrechtecharta garantiert: „Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.“ Art. 48 Abs. 1 Grundrechtecharta ist in den Unionsmitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, soweit die Mitgliedsstaaten Unionsrecht anwenden oder umsetzen.
In Deutschland folgt dies auch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz.[4]
Inhalt der Unschuldsvermutung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Unschuldsvermutung erfordert, dass der einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte nicht seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss.
Zur Durchsetzung der Unschuldsvermutung sind strafrechtliche Verbote (Verfolgung Unschuldiger, falsche Verdächtigung, Verleumdung, üble Nachrede) und je nach Sachlage verschiedene zivilrechtliche Abwehr- und Ausgleichsansprüche (Anspruch auf Gegendarstellung, Widerruf, Richtigstellung, Schadensersatz, Geldentschädigung, Unterlassung) vorgesehen.
Die Vermutung der Unschuld endet mit der Rechtskraft der Verurteilung.
Inwieweit die Unschuldsvermutung über das Strafverfahren hinaus auch eine Ausstrahlungswirkung hat, z. B. für die Massenmedien, die über ein Strafverfahren berichten, ist in den Einzelheiten strittig und wird von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Unschuldsvermutung Ziffer 13 des Pressekodex gewidmet: „Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.“
Unschuldsvermutung im Ermittlungsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Durch die Unschuldsvermutung werden aber Maßnahmen der Strafverfolgung auf Grund eines bestimmten Verdachts nicht ausgeschlossen. So ist insbesondere die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft aufgrund dringenden Tatverdachts auch ohne den endgültigen Beweis der Schuld des Beschuldigten möglich.[5] Den Ermittlungsmethoden kommt wegen der Unschuldsvermutung nämlich keine strafende Wirkung zu, obwohl die Untersuchungshaft und die Verbreitung dieser Tatsache über Presse und Bekanntenkreis des Betroffenen eine rufschädigende Vorverurteilung mit sich bringen können, die sich mit rechtlichen Vorgaben nur schwer abwenden oder beseitigen lassen. Die Maßnahmen im Ermittlungsverfahren sind wegen der Unschuldsvermutung aber auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ohne Anfangsverdacht darf überhaupt kein Strafverfahren eingeleitet werden.
Bei der öffentlichen Fahndung muss eine Güterabwägung getroffen werden und bei behördlicher Unterstützung der Publikation einer strafrechtlichen Beschuldigung muss Zurückhaltung gewahrt werden.
Unschuldsvermutung im Gefahrenabwehrrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Im Gefahrenabwehrrecht findet die Unschuldsvermutung grundsätzlich keine Anwendung. Das Gefahrenabwehrrecht folgt insoweit anderen Maßgaben als das Strafprozessrecht. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind unabhängig von einer „Schuld“ im juristischen Sinne; auch findet hier keine formalisierte Beweisaufnahme statt, und es kommt nicht zu einem Schuldspruch. Eingriffe im Zusammenhang mit Gefahrenabwehrmaßnahmen sind aber grundsätzlich nur möglich bei Vorliegen einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne und dürfen grundsätzlich nur gegen einen Gefährder angewendet werden. Liegt keine Gefahr vor, besteht aber ein Gefahrenverdacht, so sind aufgrund der bestehenden Zweifel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf der Rechtsfolgenebene lediglich Gefahrerforschungseingriffe zulässig,[6] also Maßnahmen, die nicht auf die Beseitigung des Gefahrenzustands abzielen, sondern der Ermittlung des notwendigen Umfangs der endgültigen Gefahrenabwehrmaßnahmen dienen.[7]

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Vermutlich hast du nur das Wort "Unschuldsvermutung" mit dem Wort "Unterstellung" verwechselt, aber hey: kann ja mal vorkommen.

Oder poste doch bitte einen entsprechenden Link, in welchem die Unschuldsvermutung juristisch als Untersellung festgelegt ist. Ich lasse mich sehr gerne belehren und korrigieren wenn ich im Unrecht bin.

=> Da erwarte ich von DIR eine Antwort und werde auch nachhaken!

Zu den Insektenstichen: Kinderbisse sehen sehr oft erstmal Insektenstichähnlich aus, ich selbst dachte bei meinem Kind schon mal einen Insektenstich und erst später verdeutlichten sich Spuren von 2-3 Bisse. (Übrigens hatte ich das bei Kind bereits 2x das es nicht gleich ersichtlich war was es war - 2.Beispiel folgt unten).
Die Stiche am Rücken waren sicherlich durch Kleidung bedeckt (Body, T-Shirt) und nicht mit bloßem Auge auf Anhieb ersichtlich. Wenn es eindeutig Kinderbissspuren waren, dann hätte es die Mutter selbst als solche sofort erkannt und nicht erst durch den Kinderarzt oder später zu Hause. Auch im Gesichtsbereich sind Kleinkindbisse sehr oft nicht sofort als solche erkennbar, es ist erstmal rot und teilweise dick.
Als mein Kind mit dicker Wange heimkam und wir U-Untersuchung hatten, meinte der Kinderarzt: "es KÖNNTE ein Biss von einem Kleinkind sein" .

Die TE hatte auch nichts darüber geschrieben wie die Wangen bei Abholungen aussahen, sondern sie schrieb nur über die Arme.

Hast du überhaupt schon einmal in der U3 Betreuung gearbeitet? Oder nur als Springkraft in Kindergärten? Denn du vermittelst mir nicht den Anschein. Niemand stellt sich das Kind wie einen wildgewordenen Kampfhund vor. Das Beißen ist bei solch Kleinen ein Werkzeug sich zu wehren oder sich durchzusetzen. Es ist nicht unnormal das ein Kleinkind beißt. Und wenn sie irgendwo zusammen drunter saßen, sich nicht aus dem Weg konnten dann ist es nunmal durchaus sehr wahrscheinlich (denn die TE hatte nichts dergleichen geschrieben, das die Erzieherin während der Eingewöhnung nicht präsent bei der Aufsicht war oder das irgendetwas vorgefallen war) das diese gesamten Verletzungen von dieser einer Situation herrührten. Und diese Situation kann durchaus von kurzter Dauer gewesen sein, sodass die Aufsichtspflicht nicht verletzt worden sein muss. Nur weil du und Johanna das so schreibt und ihr der Meinung seid, das es eine Aufsichtpflichtverletzung gegeben haben muss, macht es das dennoch noch lange nicht zum Fakt.

Und eine Erzieherin ist nunmal keine Überwachungskamera, sie kann nicht alles und überall mitbekommen. Und wenn etwas in weniger als 4-5 Minuten in einem geprüft sicheren Außengelände passiert und die Erzieherin sehr wohl im Garten präsent war, dann kann man bei aller Liebe ihr keine Aufsichtspflichtverletzung so einfach andichten wir ihr euch das wünscht.

Der Sachverhalt gehört geklärt, das wäre Schritt 1. Aber NICHT das Landesjugendamt einzuschalten. Übrigens hattest du selbst Johanna in diesem Punkt zunächst widersprochen. Und Sorry Amaria, aber laut deiner Internetseite fehlt es dir an Berufserfahrung. Genau das finde ich noch lächerlicher, wenn man sich mehr oder weniger unerfahren dazu berufen fühlt Kritik an anderen mit Berufserfahrung zu äußen.

Sollte die TE sich noch einmal melden und von weiteren Vorfällen oder Ungereimtheiten berichten, dann bin ich sebstvertändlich auch der Meinung das von seiten der Erzieher etwas schief gelaufen ist. Aber ehe nicht die Fakten bekannt sind, die Sachlagen nicht in Ruhe geklärt ist, die Reaktion der Erzieher und der Leitung/Einrichtung nicht bekannt sind, spiele ich mich nicht wie DU als Richterin auf und verurteile womöglich zu Unrecht (Definition => Unterstellungen! Mal nachschlagen nicht vergessen)

 
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