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von Leena  am 23.11.2020, 17:32 Uhr

Diskursverschiebung nach Rechtsaußen...

Ob es "korrekt" ist, ist eine Sache, aber aktuell geltende Rechtslage ist es halt. Wenn Dir das nicht gefällt, kannst Du Dich politisch für eine Änderung der Rechtslage aktiv engagieren. Aber ich habe nicht den Eindruck, dass es Dir darum ginge..? Oder täusche ich mich da auch wieder..?

An sich hat das BVerfG in seiner Pressemitteilung vom 18.07.2018 doch recht allgemeinverständlich zu der Thematik Stellung genommen:

"Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird.

Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. Die Kompetenz für die Erhebung solcher nichtsteuerlicher Abgaben wird von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie - hier der Länderkompetenz für den Rundfunk - umfasst.

Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungen mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten.

Der Rundfunkbeitrag gilt einen individuellen Vorteil ab, der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst wird. In der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag rechtfertigende individuelle Vorteil. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss."

Wenn Du Dich mit der Urteilsbegründung befasst hast - welche konkreten Einwendungen hast Du denn dagegen? Außer, dass Du weder an die Unabhängigkeit deutscher Richter noch an die sorgfältig recherchierte Information des öffentlich-rechtlichen Rundfunks glaubst..? Oder vielmehr - warum glaubst Du denn nicht daran..? Kannst oder willst Du das irgendwie begründen..?

Ohne jede Begründung sind solche Thesen so unergiebig...

 
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