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von Leena  am 21.11.2018, 20:58 Uhr

Flüchtlingsbürgen

Na ja, zumindest hier (Hessen / RLP) wurde von den zuständigen Behörden bei Abschluss der Bürgschaften deutlich kommuniziert, dass die Bürgschaft mit Anerkennung des Asylbewerbers als Asylberechtigter enden würde. Es gab z.B. eine Anweisung des Integrationsministeriums in Mainz, wonach sich die Haftung aus einer Verpflichtungserklärung nur auf die Zeit bis zum Asylantrag erstreckt. Im Vertrauen auf diese Anweisung haben etliche Bürger für Flüchtlinge gebürgt, auch schon vor 2015.

Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im August 2016 ist nun förmlich geregelt, dass diese "Flüchtlingsbürgschaften" auf 5 Jahre befristet sind, früher geschlossene Bürgschaften würden mit dem Gesetz vom August 2016 rückwirkend auf maximal 3 Jahre befristet. Und für die Zeiträume von "Anerkennung Asylantrag" bis "Ablauf der 3-Jahres-Frist" sollen dann für Leistungen der öffentlichen Hand i.d.R. ab 2017, teilweise auch erst 2018 die Bürgen in Anspruch genommen werden.

Das ist m.E. eine massiv unglückliche Vorgehensweise, und ich kann jeden Bürgen verstehen, der gegen die Forderungen gerichtlich vorgeht. Ob es Aussicht auf Erfolg hat, kann man vermutlich nicht sagen, bisher sind sich auch die verschiedenen Richter nicht einig, aber wenn man sich schon auf die ausdrückliche Anweisung des zuständigen Integrationsministeriums zum zeitlichen Rahmen der Bürgschaft nicht verlassen kann..

"Das hessische Innenministerium versprach, die Betroffenen nicht im Regen stehen zu lassen: "Ansprüche derjenigen, die im Vertrauen auf die Rechtsauffassung des Landes gehandelt haben“, würden wohlwollend geprüft, teilte das Ministerium im Mai mit." Ich sehe auch ganz massiv die politisch Verantwortlichen in der Pflicht, da eine angemessene Lösung für die betroffenen Altfälle zu finden.

Den Bürgen war bei Abschluss der Bürgschaft durchaus bewusst, dass sie haften - aber eben nur bis zur Anerkennung als Asylberechtigter ("Änderung des Status"), nicht darüber hinaus.

 
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