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von dhana  am 01.10.2018, 19:26 Uhr

Antwort

Hallo Hashty,

das ist ganz einfach - nach geltender Gesetzeslage hat ein Rettungswagen nur ein Recht auf Vorrang wenn er BEIDE Sondersignale - also Blaulich und Martinshorn einsetzt. Ein rote Ampel z.B. darf nur mit Blaulicht eigentlich nicht überfahren werden - sollte ein Fahrer das trotzdem machen und es es passiert was, ist der Fahrer der Schuldige.
Die allermeisten Fahrer schalten ein Horn gerade nachts nur dann ein, wenn es unbedingt sein muss - weil vielleicht eine rote Ampel oder ein Stoppschild ein, eine Kreuzung die man schlecht einsehen kann oder weil ein anderer Autofahrer nicht reagiert (weil er z.B. nicht nach hinten sieht und nicht das Blaulicht nicht sieht).

Die Rettungswagen haben inzwischen zusätzlich noch elektrische Martinshörner, die deutlich leiser sind. Gerade für bewohntes Gebiet, wo ein Presslufthorn noch deutlich lauter schallen würde.
Unterschied hört man wenn mal ein kompletter Einsatzzug der Feuerwehr vorbeifährt.

Gerne und absichtlich erschrecken die Fahrer von Einsatzfahrzeugen niemand - aber Sicherheit für sich selber und für anderer Verkehrsteilnehmer sind wichtig.

Gruß Dhana

 
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