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Geschrieben von *Suse* am 29.04.2012, 13:02 Uhr

Nochmal Dienstrecht - Geschenke für Lehrer - hier: NRW

Da es jetzt bereits mehrfach aufgetaucht ist, habe ich doch mal geschaut, an welcher Stelle das geregelt ist und zitiere hier aus einer Information zur Annahme von Belohnungen und Geschenken im Schulbereich mit Bezug auf § 42 des BeamtSTG und § 59 LBG und § 3 Absatz 3 (TV-L):


"[...]
Ein Geschenk von einzelnen Schülerinnen/Schülern oder Eltern ist unabhängig vom jeweiligen Wert unzulässig, weil hier immer der Anschein besteht, dass persönliche Vorteile erzielt werden oder Belohnungen erfolgen sollen.

Ein Geschenk von Organen der Schulmitwirkung (Klassenpflegschaft) oder Gesamtheiten von Schülerinnen/Schülern (Klasse/Kurs) oder Eltern kann dagegen im Einzelfall zulässig sein.

III. Hinweise zu Einzelfällen
1. Die Zustimmung kann in folgenden Fällen als stillschweigend erteilt angesehen werden

- Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks), wobei von einer Geringwertigkeit nur bis zu einer Wertgrenze von ca. 15 EUR ausgegangen werden kann

- Geschenk für eine Lehrkraft durch eine Personenmehrheit von Eltern oder Schülerinnen/Schülern oder einem Gremium der Schulmitwirkung bis zu einer Wertgrenze von ca. 25 EUR, wenn dieses Geschenk vom Anlass (z.B. Klassenfahrt, Verabschiedung einer Lehrkraft oder eines Schülerjahrgangs) und auch vom Gegenstand her (Blumen, Pralinen) im allgemeinen Empfinden als angemessen zu bewerten ist. Im Falle eines Geschenks durch eine Klassengemeinschaft sollte von jeder Schülerin/jedem Schüler nicht mehr als 1 EUR eingebracht werden.
Geldgeschenke oder Gutscheine als geldähnliches Geschenk können in aller Regel nicht als sozialadäquat angesehen werden

- Übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Lehrkraft im Rahmen ihres Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihr durch ihr Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt

- Geringfügige Dienstleistungen, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.B. Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof)

- Zuschüsse von schulischen Fördervereinen zu den Reisekosten von Lehrkräften bei Klassenfahrten, sofern keine spezielle Fahrt oder Lehrkraft bezuschusst wird und die volle Dispositionsfreiheit der Schule über den Zuschuss erhalten bleibt

- Annahme von Ansichtsexemplaren (Schulbücher) als Werbeartikel, wenn diese nicht für einzelne Lehrkräfte bestimmt sind, sondern in der Schulbibliothek inventarisiert und damit allgemein verfügbar werden

- Die Annahme von Eintrittkarten zum kostenlosen Besuch von Ausstellungen, Museen, Theatern usw., sofern der Besuch im Zusammenhang mit der Vor- oder Nachbereitung oder Durchführung konkreter Unterrichtsveranstaltungen oder im Rahmen von außerunterrichtlichen Angeboten (z.B. im Rahmen von Schulwanderungen und Schulfahrten, des Ganztags oder einer Arbeitsgemeinschaft) erfolgt und die Vergünstigung den Wert von ca. 30 EUR nicht überschreitet oder die Vergünstigung gleichmäßig auf alle an dem Besuch der Einrichtung teilnehmenden Gruppenmitglieder verteilt wird.

- Die Annahme von Begrüßungsgeschenken für Schulen (keine Einzelpersonen) bei Besuchen im Rahmen einer Schulpartnerschaft, sofern eine Wertgrenze von ca. 25 EUR nicht überschritten wird

- Die Inanspruchnahme eines vom Reiseveranstalter angebotenen Freiplatzes durch eine die Klassenfahrt begleitende Lehrkraft nach Maßgabe des Erlasses vom 7. Juni 2005 (222 – 6.08.01.18.01.01)
Bestehen Zweifel, ob die Zustimmung als stillschweigend erteilt anzusehen ist, so ist sie bei der zuständigen Stelle einzuholen.

2. In folgenden Fällen ist stets eine Genehmigung erforderlich:
Die Annahme von Einzelgeschenken für eine Lehrkraft durch eine Personenmehrheit von Eltern oder Schülerinnen/Schülern oder einem Gremium der Schulmitwirkung, wenn die Wertgrenze von ca. 25 EUR überschritten wird.
Ebenfalls besteht Genehmigungspflicht, wenn das Geschenk nicht zweifelsfrei vom Anlass/ Gegenstand her als sozialadäquat angesehen werden kann.
Bestehen Zweifel, ob eine Genehmigung erforderlich ist, so ist sie bei der zuständigen Stelle einzuholen.

3. Eine verbotene Annahme von Belohnungen und Geschenken ist insbesondere bei folgenden praktischen Beispielen gegeben:

- Annahme eines von der Klassenpflegschaft finanzierten Laptops, der der Arbeitserleichterung der Lehrkraft dienen soll.

- Erhebliche Vergünstigungen für Lehrkräfte, z.B. Eintrittsfreikarten für einen Freizeitpark oder einen sog. „Skipass“ für die unentgeltliche oder vergünstigte private Nutzung einer Skihalle, kostenlose/verbilligte Übernachtungsmöglichkeiten oder sog. "Schnupperreisen" mit besonderen Rabatten für Lehrkräfte und Familienangehörige

- Die Gewährung von Zuschüssen einzelner Eltern zu den Reisekosten der Lehrkräfte anlässlich der Teilnahme an einer Klassenfahrt

- Die Annahme eines Geschenks von einzelnen Eltern oder Schülerinnen/Schülern auch dann, wenn die Wertgrenze von ca. 15 EUR unterschritten wird (zu vergl. Abschnitt II)

- Geschenke und sonstige geldwerte Vorteile für die Schule, wenn im Gegenzug die Kinder in der Schule fotografiert werden dürfen, denn dabei handelt es sich nicht um zulässiges Sponsoring im Sinne des § 99 Abs. 1 SchulG. Unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ist eine solche Maßnahme aus dienstrechtlicher Sicht bedenklich. Darüber hinaus ist die Maßnahme auch als unzulässige wirtschaftliche Betätigung gem. § 55 SchulG anzusehen."

 
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