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Geschrieben von DK-Ursel am 10.09.2018, 23:09 Uhr

Auschluss vom Klassenausflug

Also, als "Bildungsauftrag" (vor allem einen, der sich nicht nachholen läßt) habe ich 1 Ausflug noch nie gesehen.
es steht ja zu hoffen,daß das Kind daraus etwas lernt.
Die - egal wieviel - ältere Schwester heranzuziehen, würde ich mir als Mutter/Schwester verbitten.
25 - geht die nicht arbeiten, studiert die nicht, hat die kein eigenes Leben???
Und kein Recht darauf?

Da schiebt die Lehrerin die Verantwortung schnell auf jemand anderen und gut ist?
Versicherungstechnisch steht die Lehrerin doch wohl eh in der Verantwortung, egal, wer da aufpaßt .

Nee, das sehe ich anders.
Es ist ein Ding, wenn ein Kind aus diagnostizierten Gründen einen Betreuer braucht.
Da muß dann wohl für länger als nur 1 Ausflug eine Person bestimmt werden.
Undeben auch nicht die Schwester, ein Bruder oder eine Mutter herangezogen werden.
Eine andere Sache ist es , wenn ein Kidn der 2. Kl. Regeln der Lehrerin mal eben so nicht respektiert - mal scheint es ja zu gehen, mal eben nicht.
Da muß man eben auch mal so lernen dürfen, daß Regeln nicht nach eigenem Gutdünken ausgelegt und befolgt werden soltlen.
Schüler, die auf Klassenfahrten aus der Reihe tanzen,dürfen auch heimwärts fahren. Und Eltern, die befürchten, ihr Kind gehe vor Heimweh ein, fragen hier regelmäßig, wie sie diese Klassenfahrt - dann ja wohl ganz sicher auch Bildungsauftrag - umgehen können.
da würde ich nun wg. 1 Tages und 1 Ausflug kein Faß aufmachen,sonderndie Strafe erklären udn ertragen.
Verdient ist verdient.

Gru ßUrsel, DK

 
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