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Geschrieben von Fuchsina am 06.04.2013, 23:27 Uhr

AGG

Es hilft schon, wann man die Gesetze, die man zitiert vorher auch liest.

Rein sachlich ist das AGG tatsächlich auch auf Vermietung von Wohnraum anwendbar, jedoch ist eine ungleiche Behandlung unter bestimmten - recht weit gefassten - Umständen explizit erlaub. Vor allem findet aber das AGG nicht auf Vermieter Anwendung, die weniger als 50 Wohnungen vermieten.

http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html

Deshalb kann ein privater Vermieter sehr wohl ganz genau aussuchen, welche Mieter er haben möchte und dabei auch auf z.B. auf die Frage der Kinder, der Religion, das Alter etc. abstellen.

Wer übrigens das Verbot von Kindern unter einem bestimmten Alter in manchen Lokalen mit Verletzung der Menschenwürde gleichsetzt hat eines der elementarsten und wichtigsten Grundprinzipien - Schut der Menschenwürde - des Rechtsstaates in dem sie lebt nicht verstanden.

 
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