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Geschrieben von Petra28 am 16.12.2016, 10:29 Uhr

Totalverweigerung zählt nicht als Grund.

Und "Kind kann gerade nicht" oder "Kind ist nicht daheim" zählen auch nicht. Es gilt die Beweislastumkehr - klappt der (titulierte) Umgang nicht, ist die Mutter zunächst Schuld. Sie muss beweisen, dass sie alle nötigen erzieherischen Maßnahmen getroffen hat, um das zum Umgang zu bewegen, darunter fällt auch das Streichen von vom Kind geliebten Aktivitäten etc. Bis zu einer Altersgrenze (9/10/11) wird regelmäßig davon ausgegangen, dass, egal, was sie getan hat, es eben zu wenig war. Das ist besonders bitter, wenn der Vater das Kind schlecht behandelt, es missachtet oder demütigt, dann ist die Mutter dennoch verpflichtet, dem Kind zu vermitteln, es sei gut, wenn es zum Vater ginge.

 
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