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Geschrieben von Sille74 am 01.10.2015, 15:05 Uhr

Nee, das geht nicht!

Meiner Ansicht nach ist Abs. 2 gar nicht in der Position, von Abs. 1 aufgeweicht werden zu können. Vom Wortlaut her ist ja Abs. 2 lediglich eine beispielhafte Aufzaehlung, was ein berechtigtes Interesse sein kann (--> "insbesondere"), wobei natürlich Abs. 2 dennoch in gewisser Weise ein Maßstab fuer Abs. 1 daratellt, keine Frage.

Wie dem auch sei: Kurze Google-Recherche mangels Fachliteratur hier:

- eine Gemeinde kann auch ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhaeltnisses haben.

-ein berechtigtes Interesse liegt bei einer Gemeinde als Vermieterin dann vor, wenn ein oeffentliches Interesse das Interesse des einzelnen Mieters am Fortbestand seines Mietvertrages ueberwiegt.

(LG Giessen, WuM 2004, S. 208 - in dem Fall wollte die Gemeinde einer Einzelperson die 5-Zimmer-Wohnung zugunsten einer Familie mit vier Kindern kuendigen. Ohne Erfolg)

Ich behaupte ja nicht, und habe das auch nie behauptet, dass die Kuendigung rechtmaessig/wirksam ist. Da bin ich auch sktosch oder zumindest kann § 574 BGB zum Tragen ... Aber ein "einfach Ausquartieren" oder (grund- und ruecksichtslos) "vor die Tür setzen" ist es m.E. auch nicht.

Das mit § 574 BGB war eher eine allgemeine Ueberlegung, also nicht auf die konkrete Sache mit der Kuendigung wegen Fluechtlingsunterbringung bezogen. Wenn ich §§ 574, 574 a-c BGB nicht vollkommen falsch verstehe (was durchaus sein kann, da ich ja so gar nicht im Mietrecht drin bin) ist da zwar die Kuendigung schon wirksam, faktisch nutzt sie aber in der Zeit nix, solange fuer den Mieter ein Verlassen der Wohnung unzumutbar ist, so dass es fuer den Vermieter in gewisser Weise rein faktisch schon so eine Art Zwischending gibt zwischen wirksamer und unwirksamer Kuendigung.

 
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