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Geschrieben von Sille74 am 01.10.2015, 13:22 Uhr

Nee, das geht nicht!

Na gut, es ist wohl tatsaechlich nicht der klassische "Eigenbedarf" nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, aber ganz allgemein ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 BGB kann, m.E. unstreitig, auch eine Gemeinde haben. Und ich finde jetzt nicht, dass es so offensichtlich ist, dass ein solches nicht vorliegt.

Ich habe jetzt gerade keine Kommentare zum BGB zur Verfuegung. Aber angenommen, es liegt ein "berechtigtes Interesse" nach § 573 BGB vor und alle Formalien wurden eingehalten, es kommt aber § 574 BGB zum Tragen, ist dann die Kuendigung unwirksam? Ich meine nicht, wenn ich mir die §§ 574 a-c BGB anschaue ...

 
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