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Geschrieben von Pampersmami am 10.10.2013, 20:34 Uhr

Kinderrechte!

Kinderrechte / Elternpflichten

Für die Grundrechte der Kinder gibt es seit 1989 ein weltweites Grundgesetz: Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes. UNICEF, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, setzt sich dafür ein, dass diese Rechte auf der ganzen Welt verwirklicht werden. Neben der Elternverantwortung verpflichteten sich alle Vertragsstaaten, durch Gesetze, Regelungen und Maßnahmen die Prinzipien der Konvention zu erfüllen.

Alle Kinder haben Rechte: Das Abkommen gilt für alle Kinder und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren, unabhängig von ihrer Hautfarbe, ihrem Geschlecht, ihrer Sprache, ihrer nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung, einer Behinderung oder irgendeiner anderen Lebensbedingung. Das Wohl des Kindes steht bei allen Maßnahmen im Vordergrund. Dabei müssen die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder anderer Erziehungsverantwortlicher respektiert und unterstützt werden.

Die Elternpflichten ergeben sich aus den Kinderrechten. Das heißt, im familiären Bereich sind vorrangig die Eltern verantwortlich, die in der UN- Kinderkonvention genannten Kinderrechte bestmöglich zu erfüllen. Dabei sind die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern, die sich aus ihrem Erziehungsrecht ergeben, zu würdigen und zu berücksichtigen.

Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Was sind "Kinderrechte"?


•Jedes Kind hat ein angeborenes Recht auf Leben: Das Überleben und die Entwicklung des Kindes ist in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten.
•Das Recht, ohne Not heranzuwachsen: Jedes Kind hat ein Recht auf ausreichende Nahrung. Es hat ein Recht auf Kleidung, Schulbildung und ein Dach über dem Kopf. Die Eltern müssen für diese Dinge sorgen, bis das Kind erwachsen ist.
Welche Pflichten haben Eltern gegenüber ihren Kindern?

Die Rechte und Pflichten der Eltern sind grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschrieben:

"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).


Nach § 1631 BGB umfasst die Personensorge die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Dabei haben die Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Dies bedeutet, dass körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind.

Welche Pflichten sind mit der Pflege eines Kindes verbunden?

Die Pflege eines Kindes beinhaltet die notwendige Grundversorgung eines Kindes. Hierzu zählen Ernährung, Hygiene und Förderung der Gesundheit.

Die Ernährung des Kindes muss regelmäßig, ausreichend und altersentsprechend ausgewogen sein. Beispielsweise sollte ein gesundes Kindergartenkind feste Nahrung zu sich nehmen oder ein Schulkind wenigstens ein Pausebrot essen, wenn Zeit oder Hunger zum Frühstück fehlte. In der Regel sollte täglich ein warmes Essen ermöglicht werden.




Das Kind muss sich auf seine Eltern verlassen können. Es müssen ihm jene Werte, Regeln und Grenzen vermittelt werden, die notwendig für ein soziales Zusammenleben sind. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person oder Stelle eingeholt werden.




Welche Folgen sind mit einer Pflichtverletzung verbunden?

Nicht immer können Eltern ihrer Erziehungsverantwortung nachkommen. Bei Pflichtverletzungen, die eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten (beispielsweise bei Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch), und die von den Eltern aus eigener Initiative oder mit Hilfe Dritter nicht abgewendet werden kann, hat das Jugendamt eine Hilfe zur Erziehung anzubieten (§§ 27 ff. SGB VIII).

Hierzu zählen insbesondere die Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

Sind die Eltern nicht bereit, eine entsprechende Hilfe zur Erziehung anzunehmen, hat das Jugendamt gemäß § 50 Absatz 3 SGB VIII das Familiengericht anzurufen.

Ich suche immer noch den Abschnitt wo man die Pausenbrote teilen muss!

 
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