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Geschrieben von Sodapop am 07.03.2013, 8:35 Uhr

§832 BGB

Ist jemand per Gesetz oder gerichtliche Anordnung aufsichtspflichtig über minderjährige Kinder haftet er gemäß § 832 BGB für Schäden, die die unter Aufsicht Stehenden Dritten zufügen. Der Aufsichtspflichtige kann sich entlasten, wenn er beweist, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat.
Was sagt das Gesetz?

§ 832 BGB

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.


Von daher ist die Rechtslage eindeutig, vor allem bei einem 8 jährigen Schüler.

Lass den Rektor erstmal runter kommen. Für ihn bedeutet dies eine Menge Erklärungen und Schreibarbeit.

Grüße
Sodapop

 
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