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Geschrieben von Annas Truppe am 07.03.2013, 15:52 Uhr

Es ist eigentlich ganz einfach :

Die Frage hatten wir glaube ich hier schon einmal :

Das Kind haftet möglicherweise selbst (Es war offenbar deliktsfähig und ob es fahrlässig gehandelt hat, wäre Frage des konkreten Sachverhalts).

Die Eltern haften ganz sicher nicht, weil sie eindeutig gar nichts zum Glasbruch beigetragen haben.
(Eltern haften _nicht_ für ihre Kinder, sondern nur wenn sie ihre Aufsichtspflicht über das Kind vernachlässigt haben)

Sofern eine Versicherung für das Kind besteht, sollte die in genau dem Fall eintreten.
Wenn keine Versicherung besteht, dann halt nicht. Es gibt aber auch keine Pflicht, für ein Kind eine Versicherung abzuschließen. Die Versicherung der Eltern zahlt jedenfalls nur, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (haben sie aber ja nicht)

Ergebnis könnte hier sein, dass das Kind den Schaden zahlen muss. Vermutlich hat es kein Geld, was wiederum nicht dazu führt, dass die Eltern bezahlen müssen (nochmals : Eltern haften nicht für ihre Kinder oder deren Schulden !).
Der Schulträger könnte gegen das Kind ein Urteil erwirken auf Zahlung der Schadenssumme und 30 Jahre lang versuchen das Geld zu erhalten.

So kann's gehen.

Frage bleibt, ob nicht doch eine Aufsichtspflichtverletzung der Schule (der Lehrkräfte bzw. Aufsichtspersonen) vorliegt. Wenn das Kind als sehr lebhaft bekannt ist oder gar jemand das Toben bemerkt hat, hätte er/sie evt. früher einschreiten müssen. Warum hier immer alle der Meinung sind, Lehrer/Aufsichtspersonen würden nie ihre Aufsichtspflicht verletzen, ist mir schleierhaft.

 
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