Für alleinerziehende Eltern

Für alleinerziehende Eltern

Fotogalerie

Redaktion

 

Geschrieben von RainerM am 19.05.2003, 11:30 Uhr

Nochmal Klarstellung!

Hi,
da sind vielleicht ein paar Irrtümer aufgetreten.

1. Man kann nur nicht zu Lasten Dritter (also Vater Staat) auf Unterhalt verzichten.... verzichtet man darauf, zB Kindesunterhalt zu fordern, dann geht das solange in Ordnung, wie man nicht UHVGeld beantragt, oder Sozi.

2. Wenn der Vater bekannt ist, aber kein Unterhalt gefordert wird, dann verfällt der Anspruch.
Nur wenn man den Vater nicht in Verzug setzen konnte (zB weil Vaterschaft ungeklärt ist, oder weil Vater ins Ausland verschwunden ist etc) kann Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden.
Ansonsten ist es lt. Gestz nicht möglich, Unterhalt für die Vergangenheit zu fordern.

3. Ein Nachlassverwalter ermittelt, wer Erbansprüche haben könnte und klärt die Sache... auch ob ein Testament vorliegt und ob es rechtens ist.

cu

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge im Forum Für alleinerziehende Eltern
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.