Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von RainerM am 19.05.2003, 7:59 Uhr

Grundsätzlich gilt:

Das nicht eingeforderter Unterhalt verfällt.

Also Unterhalt für die Vergangenheit ist ausgeschlossen, bis auf wenige bestimmte Fälle.

Wenn sie ihrer Tochter den Anspruch sichern will, dann sollte sie eine Titulierung erwirken und kann dann den gezahlten Unterhalt auf ein Sparkonto einzahlen (oder sie fragt den Vater, ob er das freiwillig tut).

Eine Ausnahme gibt es: Wenn der Vater unbekannt ist, bzw war und wenn sich der Vater der Inanspruchnahme entzohen hatte.
Dann kann nachgefordert werden.

 
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