Baby und Job

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Geschrieben von Amelily am 21.07.2005, 11:02 Uhr

Ich verabschiede mich...

Hey, ich bin auch (noch) Städterin und ich glaube sogar, dass ich verzogen bin :-).

Trotzdem sind für mich Johannisbeerenpflücken, Schneeschippen (bestimmt keine 3 Stunden am Tag) und Stall ausmisten (bestimmt kein Großbetrieb mit hunderten von Schweinen oder Kühen) keine schweren Aufgaben.

Hier ist übrigens die Gesetzesgrundlage der BA für Au-Pairs:

§ 20 BeschV - Au-pair-Tätigkeit

Au-pair bedeutet „auf Gegenseitigkeit“. Die Au-pair-Beschäftigung besteht in der zeitlich begrenzten Aufnahme von jungen Ausländern in Familien gegen bestimmte Gegenleistungen. Die Ausländer kommen nach Deutschland, um ihre Sprachkenntnisse und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Der Au-pair-Status wird im Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung vom 24.11.1969 definiert, das von der Bundesrepublik Deutschland zwar unterzeichnet aber nicht ratifiziert worden ist.


Die Au-pair-Beschäftigung muss in einer Gastfamilie erfolgen. Familien sind

Ehepaare und unverheiratete Paare mit Kind unter 18 Jahre im gemeinsamen Haushalt oder
Alleinerziehende mit im gemeinsamen Haushalt lebendem Kind unter 18 Jahre


Alleinstehende Personen (z.B. Pensionäre) und Ehepaare ohne ein (zum Haushalt gehörendes) Kind sind keine Familie in diesem Sinne.


Die Vermittlung von Au-pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen wenigsten ein Erwachsener die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und deutsch als Muttersprache spricht. Möglich ist auch die Beschäftigung in Familien, die aus einem deutschsprachigen Land bzw. Landesteil stammt und in denen deutsch als Muttersprache gesprochen wird. Von der Muttersprache ist die bevorzugte Umgangssprache in der Familie zu unterscheiden. Das Merkmal „Muttersprache“ ist erfüllt, wenn die Sprache in frühester Kindheit von den Eltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, dass sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und des Bildungsstandes als eigentümliche Sprache umfassend beherrscht wird.


BVerwG, Urteil v. 03.11.1998 - 9 C 4.97

VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 26.03.1999 - 6 S 431/97


Grundsätzlich reicht es nicht aus, wenn deutsch nur die bevorzugte Umgangssprache in der Familie ist. Nur in Ausnahmefällen kann die Au-pair-Tätigkeit in ausländischen Familien zugelassen werden, in denen nur die Umgangssprache deutsch ist. Nicht berücksichtigt werden können dabei allerdings Au-pairs, die aus dem Heimatland der Gasteltern stammen.


Eine Au-pair Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn zwischen den Gasteltern und dem Au-pair ein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Damit soll eine Umgehung der Familiennachzugsbestimmungen verhindert werden. Außerdem wird der, dem Au-pair Verhältnis zugrunde liegende Zweck der Weiterbildung in der deutschen Sprache und der Erweiterung der Kenntnisse über das Gastland i.d.R. nicht erfüllt, wenn wegen eines engen verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen Au-pair und den Bezugspersonen die Pflege familiärer Beziehungen das tragenden Motiv für die Begegnung in Deutschland ist.


VG Köln, Urteil v. 07.04.2000, InfAuslR 2000, S. 500


Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au-pairs kann zugelassen werden, wenn es sich um eine große Familie handelt und keine Pflegetätigkeiten geleistet werden sollen. Eine große Familie liegt jedenfalls dann vor, wenn mindestens vier Kinder zum gemeinsamen Haushalt gehören.


Au-pair-Beschäftigte müssen ein Mindestalter haben und sollten nicht jünger als 17 Jahre alt sein (vgl. auch Art. 4 des Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung vom 24.11.1969). Maßgebender Zeitpunkt ist der Beschäftigungsbeginn. Das Höchstalter von 25 Jahren darf bei Beantragung des Visums noch nicht erreicht sein. Verheiratete Au-pairs können nicht zugelassen werden.


Au-pairs dürfen keine Pflegetätigkeiten ausüben. Eine Au-pair-Beschäftigung liegt nicht vor, wenn im gemeinsamen Haushalt lebende pflegebedürftige Angehörige (Eltern, Kinder etc.) des Ehepaares betreut werden sollen. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass unter dem Deckmantel Au-pair eine billige Kraft für die ambulante häusliche Kranken- oder Altenpflege beschäftigt werden soll.


Die Dauer der Au-pair Tätigkeit muss mindestens 6 Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten; eine wiederholte Zulassung ist nicht möglich, da in diesem Zeitraum der mit dem Au-pair-Aufenthalt verfolgte Zweck erreicht wird. Der Au-pair-Aufenthalt ist nämlich kein Beschäftigungsaufenthalt im eigentlichen Sinn. Er dient vielmehr ausschließlich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Ebenso wie bei anderen Ausbildungen kann es nicht in Betracht kommen, dass mehrmals für ein und dieselbe Ausbildung ein Aufenthalt ermöglicht wird. Mit der Obergrenze kann auch verhindert werden, dass Ausländer lediglich als kostengünstige private Hausangestellte beschäftigt werden.


Ein Wechsel der Gastfamilie ist möglich, sofern dadurch die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer nicht überschritten wird. Au-pairs leben i.d.R. mit der Gastfamilie in der gleichen Wohnung, so dass sich bereits hieraus leicht Konflikte ergeben können. Durch die Möglichkeit des Wechsels der Au-pair-Familie wird auch einer Ausnutzung von Au-pairs durch Unterschreiten der üblichen Au-pair-"Arbeitsbedingungen" infolge des Abhängigkeitsverhältnisses vorgebeugt.


Für die Einreise zum Zwecke des Au-pair-Aufenthalts ist grundsätzlich ein Visum erforderlich. Ausgenommen hiervon sind nur EU- und EWR-Staatsangehörige, schweizerische Staatsangehörige des Freizügigkeitsabkommens sowie die Staatsangehörige der in § 41 AufenthV genannten Staaten (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, USA).
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Und wer jetzt bis zum Schluß gelesen hat wird noch belohnt:

Nach einem Telefonat mit der BA gibt es keine nähere Definiton für die Mithilfe im Haushalt.
Die Stundenanzahl von 30 ist zwar geregelt, aber es ist nicht verboten sein Au-Pair Schnee schippen zu lassen etc.

Muss sich halt alles im Rahmen halten, aber selbst eine Behörde wie die BA kannn nicht jeden Eventualfall regeln und eine Liste der Do's und Don'ts verfassen.

Und wahrscheinlich macht sich das "arme" Au-Pair von Henni viel weniger Gedanken als wir :-).

LG
Amelie

 
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