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von Leena  am 11.03.2023, 17:13 Uhr

@ Miamo

Na ja, nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung ist der Betriebsstättenbegriff eigentlich nicht so auszulegen, dass man zwangsläufig in Deutschland eine Betriebsstätte begründet, wenn man sich länger als x Tage hier auf aufhält und auch von Deutschland aus arbeitet. Schau z.B. mal bei Haufe nach, was die dazu schreiben:

"Im Einklang mit der OECD-Auffassung wird aus deutscher Verwaltungssicht eine Homeoffice-Tätigkeit nicht als Betriebsstätte eingestuft, sofern dem Mitarbeiter ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht. Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Desksharing zur Verfügung steht. Steht dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung, so führt die Homeoffice-Tätigkeit gleichwohl nicht zu einer Betriebsstätte, sofern im Homeoffice

- nur Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten (s.o.) ausgeübt werden oder
- bei Ausübung einer Haupttätigkeit nur eine gelegentliche Nutzung des Homeoffice (z. B. bei Vertriebstätigkeit oder Tätigkeit beim Kunden) erfolgt."

"In der ständigen BFH-Rechtsprechung wird das für die Betriebsstättenbegründung maßgebliche Kriterium der Verfügungsmacht wesentlich enger ausgelegt (als beim OECD), mit der Folge, dass die Privatwohnung eines Arbeitnehmers grundsätzlich keine Betriebsstätte des Arbeitgebers darstellt, auch dann nicht, wenn sich dort ein vom Arbeitgeber eingerichteter Büroraum („Homeoffice“) befindet oder dieser die Miete trägt. Es fehlt dabei an der rechtlichen Absicherung der Verfügungsmacht des Arbeitgebers, auch vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einseitig die Räumlichkeiten zur Nutzung jederzeit wieder entziehen kann."

Es ist ein weites Feld...

 
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