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Geschrieben von Reinhardus am 11.03.2013, 19:15 Uhr

@ shinead

Ich über noch das verständige Lesen, aber...

sh: "Für Werbezwecke ist immer eine Genehmigung erforderlich."
Stimmt nur bedingt, da im Falle einer Entlohnung die Einwilligung im Zweifelsfall als erteilt anzunehmen ist. (§22 KunstUrhG)

sh: "Bei Minderjährigen ist die Zustimmung aller Erziehungsberechtigten notwendig."
In Fällen geringeren Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Minderjährigen reicht auch i.d.R. das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.

sh: "Die kann man sich grundsätzlich auch mündlich einholen, rechtlich ist man aber auf der sicheren Seite, wenn man sich alles schriftlich geben lässt."
Sicher nicht den gegebenen Fall betreffend, so wird doch die Schriftlichkeit des Einerständnisse grundsätzlich zu empfehlen sein, außer in den Fällen des vorigen Absatzes.

sh: "Auch Individuen innerhalb einer Gruppe müssen bei Werbezwecken ihre Zustimmung geben. Eine Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn die Gruppe z.B. für den Artikel zum Volksfest fotografiert wird."
Der zweite Satz spricht schon eher dafür, dass hier das Volksfest nicht beworben werden soll, sondern eine journalistische Berichterstattung gegeben ist.

sh: "Der Kindergeburtstag war nicht öffentlich, damit zieht der § 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KUG nicht."
Nicht öffentlich würde der Besuch in der Indoorhalle sein, wenn im Vertrag der Mutter des Geburtstagskind mit dem Hallenbetreiber der gleichzeitige Aufenthalt anderer Hallenbesucher ausgeschlossen worden sein.

Im übrigen wird die TE vor Gericht, je nach Bildinhalt, der noch abzuklären bzw. einzuordnen wäre, dann wohl doch wegen § 23 (1) Nr2 KunstUrHG scheitern.

Gruß
R

 
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