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Geschrieben von SophiasPapa am 11.07.2021, 11:43 Uhr

Morddrohung in der Schule

Wie bereits gesagt, sind frühere Anzeigen und Ermittlungen sowohl für das gerichtliche als auch für das staatsanwaltliche Verfahren unerheblich und dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Polizei darf ohnehin keine Entscheidungen treffen. Der Täter ist, wenn er 14 oder 15 Jahre alt ist, als Ersttäter zu behandeln.

 
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