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Geschrieben von SophiasPapa am 10.07.2021, 22:17 Uhr

Morddrohung in der Schule

1. Strafrechtlich: der Täter ist strafunmündig. Die StA stellt das Verfahren. Hat man einen eifrigen Polizisten erwischt, erhält der Täter eine Vorladung. Diese Vorladung muss der Täter nicht beachten und das wissen die meisten ohnehin.

2. Selbst wenn die Polizei die Anzeige an das Jugendamt meldet, ist dieses ein zahnloser Tiger. Es kann eine Familienhilfe angeboten werden. Wird diese von der Familie abgelehnt, sind die Handlungsmöglichkeiten des JA äußerst begrenzt.

3. Den Täter ansprechen ist die schlechteste Lösung. Wenn der Täter das Gefühl, er wird von euch bedroht oder unter Druck gesetzt, dann habt ihr (als Eltern) ein erhebliches juristisches Problem.

4. Die Eltern ansprechen: kann klappen; die Erfolgsaussichten sind gering. Allenfalls mit Hilfe eines Mediators.

5. Zivilrechtlich: dem Täter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (UA) zuschicken, die er innerhalb von 14 Tagen unterschreiben muss (seine Eltern als gesetzliche Vertreter). Detailliert auflisten, was er zu unterlassen hat.
Kommt er der Aufforderung nicht: einstweiliger Rechtsschutz beim zuständigen Zivilgericht entsprechend GewSchG, §823 I, II BGB. Eidesstattliche Versicherung dabei usw.

6. Der Schulleitung die unterschriebene UA zuschicken und auffordern, ein Schutzkonzept vorzulegen (mit Frist von 14 Tagen). Ansonsten Androhung persönlicher zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung (§223, 13 StGB) des Schulleiters.

7. Es gab noch mehr Maßnahmen. Ich muss aber nicht weiter ins Detail gehen.

 
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