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Geschrieben von Briefkopf am 21.10.2019, 10:17 Uhr

Verletzungen im Kiga

Der Kindergarten bzw die Erzieherinnen können, müssen aber nicht tätig werden. Wenn der Träger in der Satzung oder im Vertrag beschließt, diese Maßnahmen nicht durchzuführen und lieber die Eltern kontaktieren will, ist dies rechtmäßig. Dies stellt weder eine unterlassene Hilfeleistung oder eine zum Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlung dar. Ausnahme: es liegt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Kindes vor, die eine Hilfeleistung erforderlich macht.

Schaue dir doch mal den Tatbestand des §323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) an. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Unglücksfall ein plötzliches eintretendes Ereignis, das eine unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert hervorruft oder hervorzurufen droht.
Dies ist zB bei Bewußtlosigkeit des Kindes gegeben. Aber zB nicht, wenn das Kind vom Fahrrad fällt und mit dem Kopf auf den Boden knallt und Schmerzen hat. Oder mit dem Kopf gegen eine Wand läuft usw.

 
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