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Geschrieben von emilie.d. am 16.06.2018, 13:41 Uhr

Die LMIV gilt in diesem Bereich nicht.

Das zuständige Bundesamt sagt klar, dass die LMIV hier nicht gilt (s. link oben). Kennen die sich Deiner Meinung nach mit ihren eigenen Gesetzen nicht aus?

'Übrigens: Die LMIV gilt nicht für Privatpersonen, die nicht unternehmerisch im Lebensmittelbereich tätig sind. Ehrenamtliche Kuchenbäcker, die gelegentlich, etwa beim Kuchenbasar im Kindergarten, ihr Backwerk verkaufen, müssen keine Auflagen durch die neuen EU-Regeln beachten.'

 
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