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Geschrieben von emilie.d. am 13.06.2018, 10:01 Uhr

Die LMIV gilt in diesem Bereich nicht.

https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Flyer-Poster/Flyer-LM-Kennzeichnung.html

'Übrigens: Die LMIV gilt nicht für Privatpersonen, die nicht unternehmerisch im Lebensmittelbereich tätig sind. Ehrenamtliche Kuchenbäcker, die gelegentlich, etwa beim Kuchenbasar im Kindergarten, ihr Backwerk verkaufen, müssen keine Auflagen durch die neuen EU-Regeln beachten.'

 
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