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Geschrieben von Briefkopf am 15.06.2018, 10:08 Uhr

Die LMIV gilt in diesem Bereich nicht.

Die LMIV gilt nur dann, wenn ein Lebensmittelunternehmer vorhanden ist. Lebensmittelunternehmer sind alle Unternehmen, die mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb zusammenhängende Tätigkeiten ausüben (Art. 2 Abs. 1 LMIV 1169/2011 in Verbindung mit in Art. 3 Nr.2 und 3 BasisVO 178/ 2002).
Bietet die KiTa zur Betreuung von Kindern ein Mittagessen an, das im Gesamtentgelt für die Betreuung enthalten ist, gilt die KiTa (Träger) als Lebensmittelunternehmer.
Sollte die KiTa auf einem Sommerfest oder zu caritativen Zwecken einen Kuchenverkauf (gegen Entgelt) anbieten, bleibt sie weiterhin ein Lebensmittelunternehmer iSd LMIV, da man die Tätigkeit nicht splitten (Essen vs Fest) kann.
Ob dies kontrolliert wird, ist eine andere Frage.

 
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