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Geschrieben von mozipan am 15.06.2010, 16:55 Uhr

@nicosmama

Es handelt sich beim sog. Taschengeldparagraph um den § 110 BGB

In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss.

Es gibt dafür keine Höchstgrenze.

Wenn der ERziehungsberechtigte die Enrede der der schwebenden Unwirksamkeit erhebt, schließt er damit aus, dass es sich um Taschengeld gehandelt hat. Glaubt der Verkäufer ihm nicht, dass es sich nicht um Taschengeld gehandelt hat und lässt diese Einrede nicht gelten, muss das ganze vor Gericht geklärt werden.

 
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