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Geschrieben von Briefkopf am 20.05.2019, 23:12 Uhr

so unqualifiziert ist das nun nicht, was Johanna schreibt

Du wirfst mit so vielen Begrifflichkeiten um dich und verstehst diese anscheinend nicht.

1. Es gibt weder eine bundesrechtliche noch eine landesrechtliche Regelung bzgl. Sonnencreme in der KiTa.

2. Das Eincremen der Kinder durch die Erzieherinnen ist damit zulässig.

3. Sollte es zu allergischen Reaktionen bei den Kindern kommen, besteht eine mögliche zivilrechtliche- und strafrechtliche Haftung gegenüber dem Kind.

4. Um 3) auszuschließen, werden in den Verträgen die Einverständniserklärung der Eltern zum Eincremen des Kindes mit einer bestimmten Sonnencreme aufgenommen und die Verpflichtung der Eltern, der Kita mögliche Allergien unverzüglich mitzuteilen. Auch genau diese Klausel war Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen).

5. Sollte es trotz 4) zu einem Schaden des Kindes kommen, ist eine Kündigung natürlich nicht zulässig. Die erzieherin befolgt nur die Anweisungen des ArbG und der Eltern.

6. Problematisch wird es bei Eltern, die diese Klausel im Vertrag streichen. Hier wird in den Verträgen aufgenommen, dass die Eltern das Kind eingecremt bringen müssen und selbst verpflichtet sind nach dem Mittagsschlaf oder Mittagessen für das Nachcremen des Kindes zu sorgen. Ein Eincremen der Erzieherinnen wird hier im Vertrag ausgeschlossen. Auch diese Klausel war Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und wurde in unseren Einrichtungen auch so übernommen .

7. Ob die Berufshafpflicht zahlt, ist hier völlig irrevelant (für die Zulässigkeit).

Bei der Gabe von Medikamenten, Entfernen von Zecken usw sieht die Rechtslage und die Klauseln in den Verträgen etwas anders aus.

 
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