Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von RainerM am 12.03.2004, 14:42 Uhr

Urteil

Ist zwar recht viel Lesestoff, aber wenn du das in aller Ruhe durchgelesen hast, kannst du da sicherlich auch Schlüsse für eure Situation ziehen:

Zitat:

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Nach § 3 I NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rspr. dann anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, daß es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an seiner Beibehaltung zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt
.....
Es müssen in der Person des Einzelnen liegende Umstände vorhanden sein, die so gewichtig sind, daß sein Name in Abweichung von der namensrechtlichen Ordnung des BGB geändert werden darf
.....
Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund i. S. des Erforderlichkeitsmaßstabs ist mit der früheren Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 67, 52, 54) anzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet.
Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange.

Hat sich etwa der nicht sorgeberechtigte Elternteil, der seine Einwilligung zur Namensänderung versagt hat, um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert oder selbst infolge Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen, zu dem das Kind keine Beziehung hat, so wird er gegenüber einer Namensänderung des Kindes eigene schützenswerte Interessen im allgemeinen nicht ins Feld führen können.

Aus der Interessengewichtung des nicht sorgeberechtigten Elternteils folgt ferner, daß eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin als solche nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen (BVerwG, Urteil v. 10. 3. 1983, a.a.O.).

Kinder aus gescheiterten Ehen müssen in gewissem Umfang mit den damit verbundenen Problemen, so auch mit denen einer Namensverschiedenheit zu leben lernen.
Ein etwaiger Erklärungsbedarf der Namensverschiedenheit gegenüber Mitschülern oder gelegentliche Hänseleien sind daher kein wichtiger Grund für eine Namensänderung gemäß § 3 I NÄG.
Dies gilt auch, wenn die Namensänderung nur verdecken soll, daß das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, um den im Alltag verbundenen Problemen aus dem Wege zu gehen.

Auch der allgemeine Wunsch der Mutter, durch die Namensänderung die Integration des Kindes in den neuen Familienverband nach außen zu dokumentieren, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Erforderlichkeit ... .

Weiter ist zu berücksichtigen, wie sich die Namensänderung auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil auswirkt.

Eine stabile persönliche Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ist für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung wie seine Integration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils.

Schließlich ist zu berücksichtigen, ob ein Halbgeschwister vorhanden ist, das den wieder angenommenen Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils trägt, da grundsätzlich die Einheit des Familiennamens unter minderjährigen Geschwistern gewahrt werden soll
.....

Zitat ende

http://www.vafk.de/urteile/namensrecht/vgh%20baden%20wuerttenberg%201%20s%20929_00.htm

 
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