Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Benedikte am 19.04.2004, 20:16 Uhr

UV rückwirkend

Rückwirkenden Unterhalt gibt es nur dann, wenn Du schon einen Titel hast. Wenn Du aber erst beantragen willst, kannst Du das nur für die Zukunft-alter Rechtsgrundsatz : In praeteritum non vivetur-oder so. Das bedeutet, dass Leistungen Bedürftigen nur zum Betsreiten einer gegenwärtigen Mangelsituation zustehen-die Vergangenehit als Mangelsituation hast Du aber schon überwunden.

Mit Schloss austauschen wäre ich sehr vorsichtig: Solnage es sich bei der Wohnung um die eheliche Wohnung handelt und Du keine alleinige Zuweisung hast, kannst du nicht einfach das Schloss auswerchseln lassen.

Habt Ihr schonmal eine Aufrechnung geprüft?Ich meine, Du zahlst ja unterhalt für Deinen zukümftigen Ex- Mann, er aber nichts für die Kinder. gewissermaßen ist er Dir was schuldig. Könntest Du nicht den Dir zustehenden Kindesunterhalt von seinem Unterhalt abziehen?Ich meine, in deinem Fall sticht der Widersinn ja in die Augen: Du bist leistungsfähig und unterhältst Deinen Mann, willst aber andererseits zusätzliche staatliche Leistungen für die Kinder.Da wäre es doch glatter- vor allem für Euer zukünftiges Verhältnis- wenn Dein Mann zum Sozialamt ginge ( die ihn auch bedeutend wirkunsvoller zum Arbeiten auffordern könnten ) und Du das geld für die Kinder behieltest statt i8hm Unterhalt zu zahlen.Sonst fällt mir nicts ein.
benedikte

 
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