Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von RainerM am 21.01.2004, 13:19 Uhr

Ergänzung

http://www.willkommen-im-internet.de/modules.php?name=News&file=article&sid=1350

"2. Lücke im innerstaatlichen Rechtsschutz

Die Mitnahme des Kindes beim Auszug bedarf nach § 1627 BGB grundsätzlich der Zustimmung des sorgeberechtigten anderen Elternteils.
Können sich die Eltern nicht einigen, müssen sie nach § 1628 BGB die Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen.
Die eigenmächtige Mitnahme des Kindes stellt daher einen, freilich sanktionslosen, Rechtsbruch dar

7). Sie verletzt das Sorgerecht des anderen Elternteils, aber auch das Recht des Kindes auf Zusammensein mit diesem Elternteil.
Daß eine Verletzung des Sorgerechts vorliegt, ergibt sich aus dem als innerstaatliches Recht anwendbaren Art. 3 HKiEntÜ. Das BVerfG sieht auch das Elternrecht nach Art. 6 I GG berührt

8). Die Verletzung des Rechts des Kindes auf Zusammensein mit dem anderen Elternteil ergibt sich aus Art. 8, 9 des New Yorker UN-Übereinkommens v. 20.11.1989 über die Rechte des Kindes9). Dieses ist allerdings wegen der erklärten Vorbehalte kein innerstaatliehes Recht.
Geltendes Recht ist jedoch Art. 5 EMRK 10), aus dem sich ein solches Recht ebenfalls ergibt.
Der geltenden Praxis fehlt die Möglichkeit, ohne Eingriff in das Sorgerecht die Rechtsverletzung rückgängig zu machen, so wie es im HKiEntÜ vorgesehen ist."

 
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