Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von schneckenmami am 20.01.2004, 18:14 Uhr

eheliche wohnung

in aufrechter ehe gehört sowohl die ehefrau als auch der ehemann und die gemeinsamen kinder in die eheliche wohnung. verlässt die ehefrau ohne ersichtlichem grund die eheliche wohnung, so liegt ein sog. böswilliges verlassen vor. ausnahme wäre gewalt in jeder form. sprich, wenn gefahr besteht kann man natürlich jederzeit gehen.
nimmt die ehefrau die ehelichen kinder aus der ehelichen wohnung, so liegt kindesentzug vor, ebenfalls mit ausnahme der "gefahr".

erst ab dem zeitpunkt zu dem eine scheidungsklage eingereicht wird, kann die frau und die kinder die eheliche wohnung verlassen. ist ein auszug bereits geschehen, so sollte SOFORT mit hilfe eines anwaltes am besten die scheidungsklage eingereicht werden. je länger der zeitraum zwischen verlassen und klage einreichen liegt, desto unglaubwürdiger wird die frau dann vor gericht. denn wer angibt, den mann auf der stelle verlassen zu müssen, weil es unerträglich war, der "muss" auch dann tätig werden.

böswilliges verlassen und kindesentzug sind relevat bei der schuldfrage einer ehescheidung.

 
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