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Geschrieben von und am 13.04.2014, 9:30 Uhr

@Mehtab: Google mal Immissionsschutz - du kannst ihm das untersagen

"Zentrale Norm des privatrechtlichen Nachbarrechts ist § 364 Abs 2 ABGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwasser, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung etc. insoweit untersagen, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. "

"Ortsübliches Ausmaß" ist hier der Knackpunkt. Falls ihr in einem reinen Wohngebiet wohnt, ist das, was der Nachbar tut, ganz gewiss nicht ortsüblich und muss somit nicht hingenommen werden.

 
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