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Geschrieben von und am 18.04.2015, 10:04 Uhr

Es ist doch im Grunde ganz einfach

1.) Alle Kinder im Kindergarten haben ein Recht darauf, nicht gebissen oder sonstwie verletzt zu werden.

2) In einer Betreuungseinrichtung müssen jegliche Gefahrenquellen entfernt oder hinreichend gesichert sein. Hinreichend bedeutet hier, in solchem Ausmaß gesichert, dass eine Eigengefährdung der Kinder nicht möglich ist.

3.) Geht die Verletzungsgefahr von einem der Kinder aus, so muss dieses hinreichend beaufsichtigt und Übergriffe strikt unterbunden werden. Hinreichend bedeutet hier wiederum, in solchem Ausmaße beaufsichtigt, dass eine Verletzung anderer Kinder nicht möglich ist.

4.) Kann der Kindergarten eine derartig hinreichende Beaufsichtigung mit dem normalen Betreuerschlüssel nicht gewährleisten, so muss offensichtlich eine Integrationskraft eingestellt werden, welche ausschließlich das gefährdende Kind beaufsichtigt und unter Kontrolle hält.

5.) Andernfalls gibt es auch noch sonderpädagogische Kindergärten, in denen schwer kontrollierbare Kinder in Kleingruppen oder sogar 1:1-Betreuung derart beaufsichtigt werden können, dass sie niemanden verletzen. Für sowas sind die sonderpädagogischen Kindergärten nämlich da.

 
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