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von Leena  am 14.10.2012, 9:28 Uhr

@ lastunicorn

"Die gesetzliche Regelung, die letzten 10 Lebensjahre des Erblassers mit zu berücksichtigen, halte ich inzwischen nur für eine Regelung im Interesse des Fiskus, damit dieser noch mittels Steuern am Geschenkten/Geerbten mehr partizipieren kann. Im Interesse des Erblassers ist das nicht. "

...damit der Staat "noch mehr partizipieren" kann? Der Freibetrag für Kinder bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer liegt bei 400.000 Euro, d.h. ein Elternpaar darf grundsätzlich jedem seiner Kinder 800.000 Euro innerhalb von 10 Jahren steuerfrei schenken bzw. vererben, wobei das nur der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist.

Dass bei höheren Beträgen von mehr als 800.000 Euro der Staat "partizipiert", ist doch nur legitim, mir fallen da nur solche Schlagworte wie "Sozialbindung des Eigentums" und ähnliches ein. ;-)

Es liegt aber, in gewisser Weise, nie im Interesse des Erblassers, auch nicht des Erben und auch nicht sonstiger Eigentümer, von ihrem Besitz der Allgemeinheit auch nur irgendetwas abzugeben, wenn man es so betrachten will.

 
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