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Geschrieben von Benedikte am 22.12.2016, 20:16 Uhr

Gefährder sein als Abschiebegrund- never

Steffi,
Gefährder zu sein bedeutet, dass dieser Person zugetraut wird, massiv strafbar zu werden, also hammerharte Verbrechen zu begehen, keine Vergehen im Bereich des Schwatzfahrens oder Ladendiebstahls.

aber das ist es- es handelt sich um eine ganz abstrakte Gefahr, man glaubt aufgrund des Vorliegens bestimmter Indizien, dass etwas passieren könnte. bspw der Besuch beim Hassprediger ist so ein Indiz.

Aber Indiz reicht eben nicht im Rechtsstaat, abstrakte Gefährdung auch nicht. Das ist beispielsweise auch beim stalking immer das große problem- wenn ein mann einer Frau ständig hinterher ist, aber nur vor ihrer Tür oder am arbeitsplatz steht, dann kann man sich zwar vorstellen, dass er irgendwann weiter geht- aber man kann es eben nur vermuten und das reicht nur selten für Maßnahmen. reichen tut es immer erst, wenn "etwas" passiert ist- sprich, wenn das Kind im Brunnen ist.

Und der solide, verläßlichre, eben rechtsstaaliche Rechtsstaat mit seinen rechtsstaatlichen Prinzipen- Unschuldsvermutung, hohe Hürden für Maßnahmen wie TÜ etc.pp- der ist Rechtstaatsverächtern gegenüber hoffnungslos unterlegen.Wie beim Kartensoiel- wenn der andere mogelt, hast Du Pech.

Und Verwirkung des Asylrechts weil jemand gefährder ist- never ever.

Benedikte

 
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