Baby und Job

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Geschrieben von fenja2003 am 06.08.2006, 13:39 Uhr

quatsch...

... richtig ist, dass du verpflichtet bist dich frühzeitig zu melden. blödsinn ist, dass du deinen anspruch verwirkst wenn du es unterläßt. es KANN ggf eine sperrzeit geben. aber gemeldet hast du dich ja schon? ansonsten geht das auch telefonisch, erst am 1. tag der arbeitslosigkeit mußt du persönlich vorsprechen.

und: mit ablauf der ez kann man nicht gekündigt werden. besteht noch ein arbeitsvertrag,kannst du erst ab dem 1. arbeitstag mit der normalen frist gekündigt werden- sprich der gesetzlichen oder vertraglichen kündigungsfrist. aber das ist ja gar nicht deine frage gewesen. die ez wirkt wie eine fristverlängerung, wenn du vorher berufstätig warst. aber auch nur, wenn du es warst.

lg

 
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