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von Leena  am 17.08.2019, 18:26 Uhr

In Planung - das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Auch wenn es ein Zitat ist von etwas, was jemand im Internet vor ein paar Jahren geschrieben hat - richtiger wird die in diesem Zitat aufgestellte Behauptung davon jedenfalls nicht.

Bei meiner Mutter (auch Beamte) hatten wir ja das "Glück", dass sie gestorben ist, bevor vorhandenes "Vermögen" aufgebraucht war, und es so schnell ging, dass es mit ambulanter Pflege und meinem Einsatz so lange ging, bis sie auf die Palliativstation kam (und vor der Verlegung in ein Hospiz gestorben ist).

Da galten jedenfalls die ganz normalen Beträge nach dem SGB XI. Soweit die zur Kostendeckung der beihilfefähigen Aufwendungen nicht ausreichen, kann auf Antrag eine zusätzliche Beihilfe gezahlt werden (selbstverständlich nach Abzug des Eigenanteils), hierfür gibt es aber auch Höchstgrenzen. Zahlreiche Pflegehilfsmittel und sonstige Leistungen sind da zudem dem Grunde nach gar nicht beihilfefähig.

Soweit die Leistungen aus Beihilfe, Pflegekasse und zusätzlicher Beihilfe bis zu den entsprechenden Höchstbeträgen nicht reichen, besteht auch bei Beamten Anspruch auf ergänzende Hilfen - Schonvermögen 5.000 € aktuell, glaube ich. Auch "Beamtenkinder" können dann sehr wohl für ihre Eltern in Anspruch genommen werden.

 
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