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Geschrieben von Aphrodate am 02.04.2011, 13:45 Uhr

Strafrecht

Auch wenn ich mich bei juristischen Wertungen ja immer zurückhalten möchte, manchmal kann ich halt nicht:

Natürlich stimmt es, dass § 127 StPO (phase1, du zitierst aus der Strafprozessordnung und nicht aus dem Strafgesetzbuch StGB) zunächst einmal das Festnehmen rechtfertigt. Dies bedeutet aber nicht, dass das nach Hause bringen im Auto hier nicht OK war. Ich hatte es oben schon mal geschrieben. Da man den exakten Ablauf nicht kennt, kann man dem Mann hier keine Unrechtmäßigkeit unterschieben. Und wie lange würde der Mann denn mit Kind dastehen und warten müssen, bis die Polizei vorbeikommt, wenn er z.B.zufällig gerade kein Handy dabei hatte?

mma ramotswe: Das, was der Junge gemacht hat, ist, einen Straftatbestand zu verwirklichen. Da beisst die Maus keinen Faden ab. Auch, wenn mancher hier allein aus dem Umstand, dass es sich um ein Kind handelt, alles nicht so tragisch sehen will. Ob das jeder auch noch so sehen würde, wenn er in dem Auto gesessen hätte, vielleicht noch mit dem Baby im Maxi Cosy auf dem Beifahrersitz? Ja, er ist ein Kind. Deshalb und _nur_ deshalb wird trotz Tatbestandsverwirklichung ja auch nicht bestraft. Er ist schuldunfähig.

Die mangelnde Schuldfähigkeit ändert nichts am Vorliegen von Tatbestand und Rechtswidrigkeit. Der Mann durfte selbstverständlich von dem Rechtfertigungsgrund des § 127 StPO Gebrauch machen.

 
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