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Geschrieben von Mimi987 am 20.03.2018, 23:48 Uhr

Natürlich kommst du da raus - grundsätzliches

Ich möchte nur mal kurz darstellen, dass ein einzelnes Urteils eines Amtsgerichts zwar eine gewisse Richtung vorgeben mag, aber dies keine rechtsverbindliche Grundlage darstellt.
Und schon gar nicht, dass sich daraus eine unzulässige Vertragsklausel ableiten lässt. Siehe Mietrecht!

Es gab einige Urteile, in München, Düsseldorf und Hannover die bzgl. Der 3-Monatsregelung urteilten, aber das heisst noch lange nicht dass AG Berlin genauso unteilt - dort wurde sogar einmalig nur 1 Monat geurteilt.

Andere Amtsgerichte urteilten aber z.b. Auch dass bei einem Kindergartejahrende zum 31. Juli eine Kündigung zu Ende Mai oder Juni zu Unzeit wäre und damit ungültig. Egal welcher Kündigungvorlauf zu Grunde liegt

Das zeigt eben. - nur weil München so urteilt muss das Stuttgart noch lange nicht tun, es kann und oft passiert das auch - aber es kann auch anders kommen.

Grundsatzurteile gehen übers BGB und das hat zur regulären Kündigungsfrist noch nicht geurteilt.

Das BGB Urteil sprach sich ganz im Gegenteil gegen eine sofortige Sonderkündigungvariante z.B. Bei erfolgloser Eingewöhnung aus. Die dort vertraglich festgelegten 2 Monate Kündigungsfrist widersprechen nicht 307und 3909 bgb. Was nun aber die Höchstdauer oder der korekte Kündingungstermin ist wurde NICHT verhandelt.

Von daher sind solche Vertragsklauseln erst mal wie hier gültig.
Aber haben durchaus die gute Chance für unzumutbar erklärt zu werden - im jeweils konkreten Einzelfall - VOR GERICHT.

Bis dahin zählt der gute Wille und durchaus auch die Bedenken seitens des Trägers das vor Gericht auszufechten.

 
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