Baby und Job

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Geschrieben von fenja2003 am 15.05.2006, 19:36 Uhr

noch ein nachtrag...

folgendes hast du als merkblatt erhalten und unterschrieben:

b. Verfügbarkeit

Um den Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld zu erwirken und aufrechtzuerhalten, müssen Sie verfügbar sein. Im Einzelnen müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

→ eine, zumutbare, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben können und dürfen.

(VORSICHT: Wenn Sie aufsichtspflichtige Kinder oder pflegebedürftige Personen zu betreuen haben, muss deren weitere Betreuung sichergestellt sein, sonst kann es an der Verfügbarkeit fehlen und Sie erhalten kein Arbeitslosengeld I !!!)

→ sie müssen erreichbar sein, d.h. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zeit- und ortsnah Folge leisten können ,

→ Bereitschaft, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen und

→ jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.


und noch ein gerichtsurteil zum thema verfügbarkeit:


Verfügbarkeit: Zu Hause auf den Postboten warten

Arbeitslose müssen dem Arbeitsamt zur Verfügung stehen. Für das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bedeutet dies, daß sie zu Hause auf den Briefträger warten müssen. Wer während der Zeit, zu der der Postbote üblicherweise kommt, nicht persönlich anwesend ist, riskiert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. An solchen Tagen, so die Richter, sei der Arbeitslose nicht vermittelbar und verliere daher die "Stütze". Es reiche nicht aus, daß ein Familienangehöriger oder - wie im konkreten Fall - die Verlobte des Arbeitslosen zu Hause sei.



Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 1 Ar 212/95

 
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