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Geschrieben von Moneypenny77* am 12.11.2009, 20:56 Uhr

@moneypenny

Bei einer Vollmacht über den Tod hinaus nützt eh alles nix: dafür ist sie da.

Allerdings hätte man versuchen können, sein Erbe auf gerichtlichem Weg einzuklagen, denn soweit ich weiß ist die Vollmacht über den Tod hinaus zwar nicht im Innenverhältnis Bevollmächtiger -> Bank beschränkt, aber ich meine, da gäbe es zivilrechtlich so eine Geschichte, daß man sich als Bevollmächtigter nicht einfach "bereichern" darf.

Die Bank erhält dann Nachricht, wenn man ihr eben Tod mitteilt.

Unsere Sekretärin hat früher eh immer die lokale Presse gelesen, da hat sie uns dann auch gleich die Todesanzeigen unserer Kunden auf den Tisch gelegt *lach*. Ich habe dann gleich auf Nachlasskonto umgestellt und habe mir auch einmal, kraft meiner Arroganz, das Recht herausgenommen, das "Leerräumen" durch einen Bevollmächtigten schlichtweg nicht zuzulassen, indem ich die Überweisungen nicht ausgeführt habe. Er fand's kacke, ich habe ihm angeboten, sich an unsere Rechtsabteilung zu wenden oder mich gern zu verklagen ;-)

Wenn wir selbst den Tod recherchiert haben (bei unserer Klientel auch nicht unüblich, daß der eh auf Seite 1 stand), haben wir gleich ein Kondolenzschreiben geschickt und zwei Wochen später neue Kontoeröffnungsunterlagen für die GbR rausgeschickt.

 
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