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Geschrieben von AndreaL am 23.01.2011, 10:38 Uhr

@ Reinhard

Reinhard,

Du bist echt lustig :-).

Beschweren...

Lies bitte hier nach: Eine Zeugniskonferenz gilt als Teilkonferenz, die Zusammensetzung ist hier beschrieben:

(3) 1Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:

1. die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. die Referendarinnen und Referendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und
3. mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.

2Die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr.3 wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt. 3Sie darf die Zahl der Lehrkräfte, die Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 sind, nicht übersteigen. 4Sind Teilkonferenzen für Schulzweige eingerichtet, so ist die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr.3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 Buchst. h nach der Zahl der Lehrkräfte zu bestimmen, die Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Den Fachkonferenzen gehören ferner als beratende Mitglieder die Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung an, die nicht bereits Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 sind.

(4) Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuberaumen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält. Nimmt sie oder er in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nr.2 an den Sitzungen teil, so führt sie oder er den Vorsitz. Gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter in den Fällen des Satzes 3 der Klassenkonferenz als Mitglied an, so kann sie oder er den Vorsitz übernehmen.

(5) Die Konferenzen beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen über

1. Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
2. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
3. allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und
4. Ordnungsmaßnahmen (§61)

dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler der Stimme enthalten.

 
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