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Geschrieben von Reinhardus am 23.01.2011, 18:46 Uhr

@ AndreaL

Wie gesagt, §41 ist tragend.
Ein beispielhafter Gedanke: Du bist also auch der Auffassung, dass auf diesem Wege die Eltern, bzw. Schüler ab Klasse 7, durch ihr Stimmrecht Einfluss auf die Versetzung oder den Abschluss eines Schülers haben dürften, also die Versetzung oder der Abschluss Deines Kindes evtl. auch vom Votum der Klassenkameraden abhängig gemacht werden würde.
Vielleicht könnten 'mal einige Lehrer im Forum darstellen, wie denn bei ihnen dieses angebliche Abstimmungsrecht der Vertreter von Eltern und Schüler dann praktizierten.
Die von Dir zitierten Paragraphen hatte ich gelesen. Wenn auch Gremien gemäß Absatz 5 entscheiden dürfen, dann aber auch nicht im Gegensatz zu grundlegenden Maßgaben des Gesetzes. Hier dürfte z.B. die Teilkonferenz der Schulkonferenz nicht von den Notenstufen abweichende Regelungen treffen.
Behandelt eine Konferenz die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme, so ist dies bezogen auf die Teilnahme von Eltern- und Schülervertretern anders. Zunächst geht es hier anscheinend um eine private Angelegenheit des jeweiligen Schülers. Allerdings wird eine Ordnungsmaßname nur dann erforderlich, wenn ein Schüler gegen die Ordnung der Schule oder der Schulfamilie, auch Klasse verstößt. Von daher wird eine Angelegenheit über das Privatinteresse hinaus, das Interesse anderer Kinder, Eltern oder Lehrer betreffend zu verhandeln sein.

Ich sag's noch Mal: Das kann nicht sein. Die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz (auch in NS als Teilkonferenz gesehen, wie aber nicht in der Mehrheit der Bundesländer) hat ohne Eltern- und Schülervertreter statt zu finden.

Gruß
R

 
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