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Geschrieben von Briefkopf am 22.03.2018, 23:32 Uhr

Kigawechsel - rechtliche Frage

Du kannst natürlich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bitten. Sollte der Träger den Antrag ablehnen, kann natürlich Widerspruch eingelegt. Aber dies ist ein längerdauerndes Verwaltungsverfahren.
Nach meinem Kenntnisstand gibt es keine landes- oder bundesrechtliche Vorgaben bzgl. eines KiTa Wechsels. In manchen Fällen hat der Träger in seiner Satzung einen KiTa Wechsel geregelt. Dann kannst du dir die Satzung vorlegen lassen. Aber grundsätzlich entscheideit der Träger nach der Satzung, falls keine vorhanden ist, nach eigenem Ermessen, wobei frühere vergleichbare Fälle berücksichtigt werden.

Überwiegend geht man davon aus, dass ein KiTa Wechsel dem Kindeswohl schadet (erneutes Eingewöhnen usw). Deshalb kann er solche Bescheinigungen verlangen, insbesondere ob dem Kind ein KiTa Wechsel schadet oder ob es gut verkraftet (Prognose).

Die Frage zur Integrationshilfe verstehe ich nicht. Was hat diese mit dem KiTa Wechsel zu tun. Die Integrationshilfe ist von Bundesland zu Bunndesland verschieden. In Hessen entscheidet das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Jugendamt über den Antrag. Im KiFöG ist geregelt: Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis Schuleintritt, die eine drohende oder bestehende Behinderung haben und die aufgrund ihrer Behinderung zusätzlicher Hilfen bedürfen, zählen zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für einen Integrationsplatz in der Kindertagesstätte.

Würde dein Kinderarzt die geforderte Bescheinigung ausstellen? Dann wäre die Sache doch erledigt. Der Arzt müsste bescheinigen, dass das Kind altersgerecht entwickelt ist und ein Wechsel dem Kindeswohl dient.

 
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