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Geschrieben von sumse am 19.10.2007, 10:30 Uhr

Aufsichtspflicht: auch bitte für Sumse

RLP regelt die Aufsicht in der GS so:

(1) Der Schüler unterliegt während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule. Das gleiche gilt für die vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende in der Schule entstehenden Wartezeiten der Schüler im Rahmen der allgemeinen Schülerbeförderung.

(2) Die Aufsicht kann durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen das können auch Eltern sein, die sich dazu bereit erklärt haben ausgeübt werden. An die Weisungen dieser Personen ist der Schüler gebunden.

(3) Die Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis eines Lehrers verlassen.

Kommentar:
Das Maß der Aufsichtspflicht des L. richtet sich nach den Gefahren, wie sie im Einzelfall möglich und erkennbar sind, sowie nach der dem L. praktisch gegebener Möglichkeit, die Gefahr zu erkennen und abzuwehren. Der L. hat in der konkreten Aufsichtssituation alle jene Maßnahmen zu treffen, die zur Schadensverhütung erforderlich sind. Dabei muss er eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen, die die konkrete Situation kennzeichnen: Zahl, Alter, Disziplin, Reife,(....) der Schüler, Eingriffsmöglichkeiten des L. , örtliche Gegebenheiten, besondere Gefahrenquellen,......

Der Kommentar ist nicht vollständig, ich breche aber hier mal ab.

Will sagen: Der Lehrer ist für die Aufsicht zuständig und es liegt in seinem Ermessen, die Schüler mal kurz allein zu lassen. Er muss sich aber GUT überlegen: ist es dringend notwendig, was kann passieren, während ich nicht in der Klasse bin?

Passiert in der Zeit etwas, ist der Lehrer verantwortlich und er wird dazu Stellung beziehen müssen. "...und wo waren SIE?"

Es kann immer mal passieren, dass man die Klasse verlassen MUSS (Kaffee holen zählt für mich nicht dazu).

Beispiel: einer meiner Schüler schneidet sich beim Zubereiten eines Obstsalates in den Finger und muss versorgt werden.
Oder: einem Schüler wird plötzlich schlecht und ich muss ein Telefonat tätigen, um ihn abholen zu lassen.
Das sind für mich Gründe, die Klasse zu verlassen.

ABER: Ich bin trotzdem weiterhin verantwortlich und muss Sorge auch für die anderen Schüler tragen.

Wenn ich z.B. weiß, ich habe einen Chaosagenten in der Klasse, der über Tische und Stühle springt, sobald ich ihm den Rücken kehre, nehme ich ihn mit oder schicke ihn in die Nachbarklasse.
Aufsicht ist kein permanentes Gängeln aller Schüler-sie sollen zur Selbständigkeit geführt werden.

Du siehst, es handelt sich um ein komplexes Feld, über das man seitenweise Abhandlungen schreiben könnte-das werde ich aber jetzt nicht tun, da ich sonst die Aufsichtspflicht für meine zwei eigenen Kinder verletzen würde :-)
Kurz noch: Normalerweise haftet der Dienstherr, wenn etwas passiert. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsetz des Lehrers kann dies aber auch auf den Lehrer zurückfallen-mit zivilrechtlichen, strafrechtlichen und dienstordnungsrechtlichen Konsequenzen.
Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung.

 
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