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Geschrieben von jonathan.nachite am 06.01.2021, 14:01 Uhr

Kündigung in Elternzeit

"die Kündigungsfrist beträgt mindestens 3 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres"

Was ist das denn für ein Quarkformulierung. Ein Kalendervierteljahr sind ja genau drei Monate. Auch das Wort "mindestens" macht keinen Sinn - eine Frist gibt automatisch immer die Mindestzeit an.

Da solltest du jemand mit juristischer Fachbildung befragen. Dieser Satz ist so unverständlich geschrieben, dass ich fast vermute, dass der deswegen unwirksam ist und dann die ganz normale gesetzliche Frist gilt.

Es gilt übrigens immer, dass man auch in gemeinsamen Einvernehmen schneller kündigen kann. Wenn dein Arbeitgeber dir erlaubt eher zu gehen, dann kannst du das natürlich. Das wäre dann ein "Aufhebungsvertrag".

 
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