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von Mutti69  am 20.03.2019, 4:28 Uhr

Aufsichtspflicht

Mein Rechtsverdtändnis sagt mir, dass in dem Moment, in dem die Kinder mit deinem Einverständnis in deinem Garten sind, die Aufsichtspflicht auf DICH übergegangen ist.

Es macht also rechtlich keinen Unterschied, ob es die enge Freundin des Kindes ist, der du vertraust oder ein „eingesammeltes“ Kind.

Nun muss man Kinder ab 7 Jahren ja aber nicht „lückenlos“ überwachen. Vom Wesen sollten Sie Erläuterungen von Gefahren verstehen können. Man darf sie also- unter Vorgabe eines Rahmens - alleine zum Spielen schicken. Sonst würden sich ja alle Eltern, die ihr 8 jährigen Kind alleine raus lassen, der unterlassenen Aufsichtspflicht schuldig machen.

Wenn dein Garten also „sicher“ ist und da wäre mein Augenmerk ganz klar auf den Pool gerichtet, dann sollte es kein Problem sein, eine überschaubare Zeitspanne abwesend zu sein. Du würdest nur dann ein Problem bekommen, wenn etwas absehbar war. Also ein Kind trotz mehrfachem Hinweis auf die hohe Tanne klettert und zu erwarten ist, dass dies auch in deiner Abwesenkeit so sein wird.

Was würde ICH machen?
Ich würde nach dem Rechten sehen, die Kinder ermahnen, nochmal erinnern, was geht und was nicht. Aber dann würde ich meine Besorgung erledigen, eine halbe Stunde ist nicht die Welle.

 
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