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Geschrieben von Mama Jana am 25.11.2010, 22:34 Uhr

@trixi24: Seiteneinstieg in NRW Nachtrag

Mein Beitrag hat nichts mit Verbitterung zu tun, oder zumindest sehr wenig. In NRW ist das, was ich geschrieben habe, die REALITÄT beim Seiteneinstieg. Lese mal eine Weile in dem Lehrerforum/Unterforum Seiteneinstieg herum, dann kannst Du Dich selbst davon überzeugen.

Was die Mangelfächer betrifft, habe ich mich NICHT widersprochen. Wirtschaft gilt GENERELL nicht als Mangelfach. Eine Ausnahme stellt offensichtlich diese besondere Möglichkeit für Fachhochschulabsolventen dar, die aber zeitlich schon abgeschlossen ist und anscheinend nicht mehr besteht. Hatte ich so auch geschrieben (genau lesen).

Es gibt zu den Mangelfächern Prognosen zu den einzelnen Schulformen, aufgeführt in Matrizen mit den Beschriftungen "quantitative Bedeutung des Fachs" (x-Achse) und "Einstellungschancen" (y-Achse). Darin Bewertungen "sehr gering / gering / mittel / groß / sehr groß" bzw. "gering / eingeschränkt / gut / sehr gut / hervorragend".
Dabei hat das Fach Wirtschaft folgende Ergebnisse:

Für Berufsschulen
- quantitative Bedeutung: "sehr groß"
- Einstellungschancen: "eingeschränkt"

Für Gymnasien und Gesamtschulen
- quant. Bedeutung: "sehr gering"
- Einst.chancen: "sehr gut"

Sek I:
- quant. Bedeutung: "gering"
- Einst.chancen: "hervorragend"

Alles, was nicht in BEIDEN Achsen mind. ein "groß" bzw. "sehr gut" erhält, ist in der Realität als Seiteneinstieg quasi nicht gefragt = kein Mangelfach.

Die Übersicht, in der diese Tabellen aufgeführt sind, heisst "Beruf mit Perspektive - Prognosen zum Lehrerarbeitsmarkt in NRW" vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW (PDF).

Eine weitere formale Voraussetzung ist Berufserfahrung. Diese darf aber NICHT VOR einem Abschluss liegen, in Deinem Fall der Master. Das heisst, wenn Du nach dem Bachelor berufstätig warst, ist der Bachelor damit Dein ERSTstudium. Ein SPÄTERES Studium ist im Sinne der OBAS nicht "zulässig" (hierzu muss man das Gesetz genau lesen und VERSTEHEN, auch die Dinge, die nicht explizit drin stehen aber damit ausgedrückt werden).

Im Gesetz steht hierzu:
"Teil 2 § 2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung:
1. einen an einer Hochschule ... erworbenen Hochschulabschluss nachweist ...,
2. eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes NACH ABSCHLUSS des HOCHSCHULSTUDIUMS nachweisen kann."


Jana

 
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