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Geschrieben von Joy1 am 29.04.2004, 9:45 Uhr

TZ während Elternzeit - einklagen?!

Hallo Tanscha,

wir haben nicht geklagt, obwohl sich der AG meines Partners nicht an die Absprachen zur Weiterbeschäftigung während der Elternzeit gehalten hat (mein Partner hatte 2,5 Jahre Elternzeit eingereicht mit Option auf geringfügige Beschäftigung / TZ sobald wir einen Krippenplatz haben).

Der Grund warum wir nichtg klagten war, dass wir wohl die Elternzeit mit Option auf Beschäftigung schriftlich innerhalb der gegebenen Frist eingereicht haben aber die Form dennoch nicht korrekt war. Man muß einen konkreten (Wieder-)Beschäftigungsplan mit genauen Daten (wann, wieviel Stunden usw.) einreichen und der AG darf innerhalb 4 widersprechen. Wenn er das nicht getan hat, hast Du Chancen auf eine erfolgreichen Klage.
Aber selbst wenn Du alles richtig und schriftlich gemacht hast, gibt es für den AG eine Möglichkeit die TZ abzulehen, wenn es "die betrieblichen Abläufe nicht zulassen" und keine anderen TZ - Stellen in dem Unternehmen / Abteilung vorhanden sind.

Was Du machen kannst ist, Dir schriftlich geben lassen, dass Dein AG Dich nicht TZ beschäftigen kann und er eine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen während der Elterzeit zustimmt (bis max. 30 Stunden/wtl.! muss er das, wenn er Dich nicht selbst beschäftigt!)

Dann ruht Dein Arbeitsvertrag bis zum Ende der Elterzeit weiter, Du kannst anders wo arbeiten und er muss Dir die Stelle dennoch freihalten.

Vielleicht gefällt es Dir bei Deinem künftigen TZ-Arbeitgeber ja sogar besser und er will Dich am Ende der EZ übernehmen.

Also nicht so schwarz sehen! Das neue Elterzeitgesetzt ist zwar nicht das, was es verspricht, aber sicher bekommst Du das mit ein bischen Geduld und Spucke hin!

Alles Gute und Grüße!
Joy

 
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